24.10.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt.
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.



24.10.22 - BayernLB setzt für Betrugserkennung bei Marktmanipulation und Insiderhandel auf "Compliance Suite" von Actico
Actico, Anbieterin von Software zur digitalen Entscheidungsfindung mithilfe von Künstlicher Intelligenz, freut sich, die Bayerische Landesbank bei der Automatisierung des Monitorings von Geschäftstransaktionen zu unterstützen. Die BayernLB ist als fokussierte Spezialbank wichtiger Investitionsfinanzierer für die bayerische und deutsche Wirtschaft. Sie stand vor der Herausforderung, den ständig steigenden gesetzlichen Anforderungen durch die EU sowie nationale Verordnungen verschiedener Länder zur Erkennung von Marktmanipulation und Insiderhandel durch eine stärkere Automatisierung zu begegnen. Die auf Unternehmen, Sparkassen und institutionelle Investoren ausgerichtete Landesbank wollte die bestehende Compliance-Lösung überprüfen und durch eine neue Lösung ersetzen.

24.10.22 - Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch "Erstattungsbescheide" erlassen
Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18 entschieden. Im Streitfall reichte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt (FA) ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 Euro fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das FA dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

24.10.22 - Kinderbetreuungseinrichtung eines Betriebs fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden. Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.


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