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Abfederung einer möglichen Gasmangellage


Bundeskartellamt lässt einmalig zeitlich begrenzte Kooperation von Zuckerproduzenten zu
Bleibt das Gas aus, käme es zum Produktionsstillstand mit gravierenden Folgen, da der Verderb großer Teile der Rüben-Ernte droht



Die vier in Deutschland herstellenden Zucker-Unternehmen Nordzucker, Südzucker, Pfeifer & Langen und Cosun Beet planen eine Kooperation, um für den Fall eines Gasversorgungsnotstandes die Verarbeitung von Zuckerrüben zu sichern. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die Unternehmen im Falle einer Kappung der Gasversorgung und resultierendem Produktionsstillstand in den betroffenen Fabriken gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen. Der Verein der Zuckerindustrie (VdZ) soll bei der Kooperation einbezogen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir unterstützen Initiativen zur Krisenbewältigung im Rahmen des Kartellrechts. Die Kooperation der Zuckerhersteller dient in diesen schwierigen Zeiten der Abfederung einer möglichen Gasmangellage in der Produktion. Zurzeit werden einige Zuckerfabriken mit Erdgas befeuert. Bleibt das Gas aus, käme es zum Produktionsstillstand mit gravierenden Folgen, da der Verderb großer Teile der Rüben-Ernte droht. Das ist auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Szenario, das es zu vermeiden gilt, da sich übermäßige Preisspitzen beim Grundprodukt Zucker in der gesamten Wertschöpfungskette auswirken. Für unsere wettbewerbliche Bewertung war zentral, dass es sich um eine einmalige und zeitlich befristete Kooperation für den Fall eines Gasnotstandes handelt. Der Informationsfluss zwischen den Unternehmen wird durch flankierende Maßnahmen auf das Nötigste beschränkt."

Freie Produktionskapazitäten sollen im Rahmen der Kooperation nur dann einander zur Verfügung gestellt werden, wenn es durch hoheitliche energiewirtschaftliche Maßnahmen zu Kürzungen oder Kappungen der Gasversorgung und als Folge zu Produktionsstillstand an einem Standort kommt. Allerdings müssen die Unternehmen zuvor konzernintern alle ihre freien Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa nutzen und versuchen, die Zuckerrüben an einem anderen nicht mit Erdgas betriebenen Fabrikstandort des Unternehmens zu verarbeiten, sofern das wirtschaftlich aufgrund der Transportkosten möglich ist. Als Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahme soll der VdZ die an den einzelnen Standorten verfügbaren freien Verarbeitungskapazitäten bei den Zuckerunternehmen abfragen und ein fortlaufendes Monitoring einführen, welche Kapazitäten auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden können.

Die Kooperation ist zeitlich auf die bevorstehende Zuckerrübenkampagne und die darauffolgende Abrechnung bis Juni 2023 begrenzt. Die Kampagne zur Verarbeitung der Zuckerrüben dauert üblicherweise von Anfang September 2022 bis in das erste Quartal 2023.

Neben dem besonderen Ziel der Abfederung einer einzigartigen geopolitischen Ausnahmesituation und der Befristung allein auf die aktuelle Zuckerkampagne ist es auch ein wesentliches Element der geplanten Kooperation, dass der Informationsfluss zwischen den Unternehmen auf das für die Kooperation unerlässliche Minimum reduziert wird. Die Abrechnung der Verarbeitung soll auf Grundlage der Produktionskosten erfolgen, die bilateral von einem unabhängigen ökonomischen Berater – vertraulich – bei den Zuckerunternehmen angefragt werden. Am Ende teilt der ökonomische Berater dem Unternehmen einen Gesamtbetrag für die Verarbeitungskosten mit. Weder der konkrete Berechnungsansatz noch die eingesetzten Daten werden an die Zuckerunternehmen weitergegeben.

So sind nach Auffassung des Bundeskartellamtes wegen der unterschiedlichen Beschaffung, der sehr volatilen Kosten der Brennstoffe und wegen der Zusatzkosten aufgrund einer längeren Laufzeit der Zuckerfabriken die konkreten Kosten der Produktion auch nicht rückverfolgbar. Ferner werden durch die Verarbeitung konzernfremder Rüben und anteilige Bereitstellung von entsprechenden Zuckermengen im Rahmen dieser Kooperation auch keine Informationen über Kundenbeziehungen dem Geheimwettbewerb entzogen. Der Anlieferer holt seinen Produktionsanteil auf eigene Kosten unverzüglich beim Verarbeiter ab, ohne dass dieser dadurch Kenntnisse über die weitere Verwendung des verarbeiteten Zuckers und die nachfolgenden Lieferströme erhält.

Das Amt hat daneben auch anerkannt, dass die Unternehmen wegen des drohenden Notstandes bei der Belieferung von Erdgas erhebliche Anstrengungen unternommen haben, Zuckerfabriken von Erdgas auf andere Brennstoffe wie insbesondere Heizöl und Kohle umzustellen. Bei einigen Fabriken war dies allerdings auch im Hinblick auf die Kürze der Zeit bis zur anstehenden Ernte nicht möglich, weil aus Umweltschutzgründen und aufgrund staatlicher Vorgaben zuvor eine komplette Umrüstung von Kohle und Öl auf Gas stattgefunden hat, die nicht mehr rückgängig zu machen war. Die 18 Zuckerfabriken der vier beteiligten Unternehmen in Deutschland werden zum größeren Teil mit Erdgas betrieben.

In der Gesamtschau hat das Bundeskartellamt in Ausübung seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren zur Prüfung der geplanten Kapazitätskooperation einzuleiten. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 20.09.22
Newsletterlauf: 19.10.22


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