22.07.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Gericht stellt das allgemeine Datenschutzprinzip deutlich in den Vordergrund
Nachlässigkeit werde in Datenschutzfragen heute von immer mehr Unternehmen als ein Geschäftsrisiko eingestuft



22.07.14 - Linke: Im Vergleich zum Höchststeuersatz der Einkommensteuer in Höhe von 45 Prozent stellt die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent eine deutliche Privilegierung dar
Die Fraktion Die Linke fordert die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von Kapitalerträgen soll stattdessen wieder mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen erfolgen, heißt es in einem Antrag (18/2014) der Fraktion.
Wie die Linksfraktion schreibt, privilegiert die von der damaligen Großen Koalition zum Jahr 2009 eingeführte Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte gegenüber Löhnen und anderen Einkunftsarten. Während private Kapitalerträge pauschal mit einem Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent belegt würden, seien zum Beispiel Löhne oder Gehälter dem mit der Einkommenshöhe progressiv ansteigenden Tarifverlauf der Einkommensteuer unterworfen. Im Vergleich zum Höchststeuersatz der Einkommensteuer in Höhe von 45 Prozent stelle die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent eine deutliche Privilegierung dar. Dadurch würden Vermögende im Vergleich zu abhängig Beschäftigten "steuerlich erheblich besser gestellt.

22.07.14 - BGH: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

22.07.14 - Datenherausgabe bei Bewertungsportalen nur mit Erlaubnis
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Anspruch gegen einen Internetportalbetreiber auf Herausgabe der Anmeldedaten von Benutzern gibt (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13). Mit dem Urteil stellt das Gericht das allgemeine Datenschutzprinzip deutlich in den Vordergrund, wonach personenbezogene Daten nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn eine Einwilligung oder eine gesetzliche Befugnis vorliegt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Vorschriften des hier greifenden Telemediengesetzes eine enge Zweckbindung für die Anmeldedaten setzen. Die Gründe, die im entschiedenen Fall zur Herausgabe der Daten angeführt wurden, sind nach Ansicht des Gerichtes nicht von der gesetzlichen Befugnis gedeckt gewesen.
Diese eng am Wortlaut des Gesetzes erfolgte Entscheidung sieht der BvD als einen Schritt zu mehr Rechtsklarheit im Umgang mit Anmeldedaten von Benutzern von Bewertungsportalen. Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Arzt gegen unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Ärztebewertungsportal und verlangte die Angaben von bestimmten Nutzern. Das Gericht hat die Herausgabe aufgrund der strengen Zweckbindung dieser Daten gemäß § 12 Telemediengesetzes verneint und die im Gesetz vorgesehene Pseudonymisierung als Schutzmechanismus gegenüber dem Zugriff von Dritten hervorgehoben. Für die häufig im Datenschutz anzutreffende Abwägung von Interessen blieb dort kein Anwendungsraum mehr.

22.07.14 - Dr. Regina Michalke übernimmt die Funktion des Neutralen Mittlers bei Daimler
Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke aus der Kanzlei HammPartner in Frankfurt am Main hat die Funktion des Neutralen Mittlers bei Daimler übernommen. Sie folgt auf Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer, der das Amt seit Februar 2012 innehatte und ebenfalls der Kanzlei angehörte.
Zusätzlich zu dem Hinweisgebersystem (Business Practices Office BPO) bei Daimler steht in Deutschland als weitere Anlaufstelle ein externer Neutraler Mittler zur Verfügung. Der Neutrale Mittler sowie das BPO nehmen Hinweise auf schwere Regelverstöße im Zusammenhang mit dem Daimler Konzern entgegen. Dazu gehören z.B. potentielle Bestechungsdelikte, Kartellrechtsverstöße oder die Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften. An den Neutralen Mittler können sich Hinweisgeber direkt wenden, wenn sie gegenüber dem Unternehmen anonym bleiben wollen. Mit Zustimmung des Hinweisgebers leitet der Neutrale Mittler den Hinweis auf Wunsch in anonymisierter Form an das Business Practices Office BPO weiter. Dadurch kann der Hinweisgeber gegenüber dem Unternehmen unerkannt bleiben. Als Rechtsanwältin unterliegt Dr. Regina Michalke der anwaltlichen Schweigepflicht.

22.07.14 - Deutsche Unternehmen ordnen Datenschutzvorfälle als drittwichtiges Compliance-Thema hinter Korruption und kartellrechtlichen Verstößen ein
Das Thema Datenschutz und Informationssicherheit hat in den letzten Jahren in den meisten Unternehmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Um die Unternehmen der Technologie-Region Karlsruhe bei der Umsetzung zu unterstützen, veranstaltet die Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative (KA-IT-Si) gemeinsam mit dem CyberForum e.V., der IHK Karlsruhe und dem Kompetenzzentrum für angewandte Sicherheitstechnologie am KIT (Kastel) seit 2009 jährlich einen "Tag der IT-Sicherheit".
In ihrer Keynote eröffnete Frau Dr. Birte Mössner, Leiterin Corporate Compliance und Datenschutz der EnBW, einen Blick hinter die Kulissen: Zahlreiche Datenschutz-Vorfälle und deren zunehmende Beachtung in der Presse habe in jüngerer Zeit zu hohen Reputations- und in der Folge auch zu wirtschaftlichen Schäden bei den betroffenen Unternehmen geführt. Daher werde Nachlässigkeit in Datenschutzfragen heute von immer mehr Unternehmen als ein Geschäftsrisiko eingestuft – so auch bei der EnBW. Aktuelle Umfragen bestätigen das: Deutsche Unternehmen ordnen Datenschutzvorfälle als drittwichtiges Compliance-Thema hinter Korruption und kartellrechtlichen Verstößen ein.


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