Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Verringerung der aktuellen Darlehensrestforderung


Widerruf des Immobilienkredits als probates Mittel zur Reduzierung der Restforderung der Bank
Ersparnisse im fünfstelligen Bereich möglich

(21.07.14) – "Die weit verbreitete Diskussion über den Widerruf teurer Baukredite konzentriert sich auf künftige Zinsersparnisse des Anlegers. Hierbei wird verkannt, dass der Widerruf bereits zu einer deutlichen Verminderung der aktuellen Restforderung führen kann. Verbraucher sollten daher Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Immobilienkredite werden derzeit bekanntermaßen zu sehr günstigen Zinskonditionen ausgereicht. Verbraucher versuchen daher immer öfter, sich durch einen Widerruf von unliebsamen teuren Altverträgen zu lösen. Wenn das gelingt, entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung und der Darlehensnehmer kann vor allem in der Zukunft von günstigeren Zinsen profitieren.

Verringerung der aktuellen Darlehensforderung
Was in aller Regel übersehen wird: Neben diesen künftigen Vorteilen kann der Widerruf bereits zu einer deutlichen Verringerung der aktuellen Darlehensrestforderung führen. In der Rechtsfolge wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Danach steht der Bank ein Anspruch auf Rückzahlung der Nettodarlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung zu. Der Verbraucher kann die gezahlten Raten – ebenfalls marktüblich verzinst – von der Bank zurückverlangen.

Ersparnisse im fünfstelligen Bereich möglich
"Auch wenn Details der oft schwierigen Berechnung der gegenseitigen Verzinsungsansprüche umstritten sind, führt die Saldierung der Ansprüche in aller Regel zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte lassen sich mit Hilfe des Widerrufs für den Verbraucher Ersparnisse im häufig fünfstelligen Bereich erzielen.

Hierdurch ist nicht nur Darlehensnehmern geholfen, die ihr Eigenheim finanziert haben, nachdem sich das umzuschuldende Restkapital deutlich verringern kann. Gerade in den so genannten Schrottimmobilienfällen sehen sich Anleger leider nicht selten offenen Darlehensforderungen in Höhe des zwei- bis dreifachen der realistischen Verkehrswerte ausgesetzt. "Es liegt auf der Hand, dass eine Umfinanzierung der vollständigen Darlehensrestforderung oft unmöglich ist", weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Forderungen der Bank drücken
"Neben den klassischen Haftungsinstituten müssen daher auch mit Hilfe des verbraucherschützenden Widerrufs die Forderungen der Bank möglichst weitgehend gedrückt werden", stellt Dr. Hoffmann klar. Nachdem die den Anlegern abverlangten Zinssätze in vielen Fällen bereits deutlich über dem seinerzeit marktüblichen Niveau lagen, wirkt sich ein Widerruf besonders vorteilhaft aus.

Heute handeln noch möglich
In vielen Fällen ist ein Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch heute noch möglich. Gesetzgeber und Rechtsprechung stellen strenge Anforderungen an Inhalt und Form der zu erteilenden Widerrufsbelehrung. "Beispielsweise die häufig in Belehrungen der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH (jetzige Paratus AMC GmbH) oder der Deutschen Kreditbank AG (DKB) enthaltene Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist allein wegen des Wortes "frühestens" fehlerhaft", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Natürlich muss die im jeweiligen Einzelfall erteilte Widerrufsbelehrung genau überprüft und mit der jeweils maßgeblichen Musterbelehrung detailliert verglichen werden. Darüber hinaus sollte ein Widerruf nicht vorschnell erklärt werden, sondern zunächst die Konsequenzen sorgfältig abgewogen werden, warnen die Rechtsanwälte Dr. Hoffmann und Göpfert. (Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: ra)

Dr. Hoffmann & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Invests

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen