Bundesgerichtshof stärkt Datenschutzprinzip


Datenherausgabe bei Bewertungsportalen nur mit Erlaubnis
BvD bewertet Urteil als einen Schritt zu mehr Rechtsklarheit im Umgang mit Nutzerdaten

(22.07.14) - Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Anspruch gegen einen Internetportalbetreiber auf Herausgabe der Anmeldedaten von Benutzern gibt (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13). Mit dem Urteil stellt das Gericht das allgemeine Datenschutzprinzip deutlich in den Vordergrund, wonach personenbezogene Daten nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn eine Einwilligung oder eine gesetzliche Befugnis vorliegt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Vorschriften des hier greifenden Telemediengesetzes eine enge Zweckbindung für die Anmeldedaten setzen. Die Gründe, die im entschiedenen Fall zur Herausgabe der Daten angeführt wurden, sind nach Ansicht des Gerichtes nicht von der gesetzlichen Befugnis gedeckt gewesen.

Diese eng am Wortlaut des Gesetzes erfolgte Entscheidung sieht der BvD als einen Schritt zu mehr Rechtsklarheit im Umgang mit Anmeldedaten von Benutzern von Bewertungsportalen. Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Arzt gegen unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Ärztebewertungsportal und verlangte die Angaben von bestimmten Nutzern. Das Gericht hat die Herausgabe aufgrund der strengen Zweckbindung dieser Daten gemäß § 12 Telemediengesetzes verneint und die im Gesetz vorgesehene Pseudonymisierung als Schutzmechanismus gegenüber dem Zugriff von Dritten hervorgehoben. Für die häufig im Datenschutz anzutreffende Abwägung von Interessen blieb dort kein Anwendungsraum mehr.

"Das Urteil macht deutlich, dass es in erster Linie auf die genaue gesetzliche Regelung zum Umgang mit Daten ankommt. Das ist zu begrüßen, weil dies das grundlegende europäische Datenschutzprinzip vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stärkt und für die Praxis Rechtsklarheit schafft", erklärt Thomas Spaeing, Vorstandsvorsitzender des BvD. Das Datenschutzprinzip mache den Datenschutz auch nicht zum Täterschutz, im Gegenteil: im Falle eines Straftatverdachts bestehen für Ermittlungsbehörden verschiedene gesetzliche Befugnisse, Daten zur Verfolgung von Straftaten zu erlangen. (BvD: ra)

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