09.11.23 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Transformation zum Business Partner ist zwar schon seit Jahren ein festes Ziel von CFOs, aber erst die Auswirkungen der Multi-Krise aus Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Lieferketten-Störungen und Inflation sowie die großen Zukunftsthemen Digitalisierung und Nachhaltigkeit rücken Finanzvorstände stärker ins Zentrum der Unternehmenssteuerung.
Die österreichische Bundesbeschaffung GmbH (BBG) verleiht der EQS Group ihr Partner-Siegel. Der Einkaufspartner der öffentlichen Hand nimmt damit die digitalen EQS-Hinweisgebersysteme in das BBG-Portfolio auf.



09.11.23 - Hinweisgebersysteme: BBG schließt Rahmenvereinbarung mit der EQS Group
Die österreichische Bundesbeschaffung GmbH (BBG) verleiht der EQS Group ihr Partner-Siegel. Der Einkaufspartner der öffentlichen Hand nimmt damit die digitalen EQS-Hinweisgebersysteme in das BBG-Portfolio auf. 2.550 öffentliche Einrichtungen in Österreich können nun die EQS Integrity Line und das "BKMS"-System, die meistgenutzten Lösungen in Europa, ohne individuelle Ausschreibung bestellen und so die Anforderungen des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, das am 25. August 2023 in Kraft trat, erfüllen. Einen Schritt weiter ist das Bundesministerium für Justiz (BMJ) in Österreich, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits seit diesem Monat die Möglichkeit haben, über ein EQS-System Missstände zu melden. Eine externe Meldestelle befindet sich beim BMJ derzeit im Aufbau. Das Partner-Siegel der BBG ist eine große Anerkennung für die EQS Group AG. Das Siegel belegt die erfolgreiche Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung sowie die aktive und partnerschaftliche Vertragserfüllung.

09.11.23 - Digitalisierung, ESG, Fachkräftemangel: CFOs müssen große Zukunftsaufgaben bewältigen
Die Transformation zum Business Partner ist zwar schon seit Jahren ein festes Ziel von CFOs, aber erst die Auswirkungen der Multi-Krise aus Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Lieferketten-Störungen und Inflation sowie die großen Zukunftsthemen Digitalisierung und Nachhaltigkeit rücken Finanzvorstände stärker ins Zentrum der Unternehmenssteuerung. So nehmen 85 Prozent der CFOs den zunehmenden Druck zur Digitalisierung als Treiber für große Veränderungen in den kommenden Jahren wahr. Zusätzlich beschäftigt rund 80 Prozent der CFOs die ESG-Regulatorik – und hier insbesondere die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten –, während 76 Prozent zeitgleich die Bewältigung der Folgen der aktuellen Krisenherde als wichtigste Zukunftsaufgabe sehen. Nur 40 Prozent der Finanzchefs schätzen, dass ihr Bereich derzeit sehr oder eher gut aufgestellt ist, um auf Krisen zu reagieren. Dies sind Ergebnisse der neuen Lünendonk-Studie 2023 "Finance Transformation 2025 – Die Finanzfunktion auf die Zukunft ausrichten", die in fachlicher Zusammenarbeit mit KPMG erstellt wurde. Sie zeigt auf, wie weit Unternehmen beim Wandel hin zu einer modernen Finanzfunktion sind, die im Zentrum eines datengetriebenen Unternehmens und der digitalen Transformation steht, und welche Herausforderungen dabei zu bewältigen sind.

09.11.23 - Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz
Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist. Der Kläger war seit 2011 bei der Insolvenzschuldnerin, einem Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen mit ca. 400 Arbeitnehmern, tätig. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Der Kläger war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zum 31. Mai 2021 und wegen einer behaupteten Schwerbehinderung vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20. August 2020 zum selben Kündigungstermin. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen als unwirksam angesehen.


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