25.04.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Financial Experts Association (FEA), Bremen, fordert Lehren aus dem Fall Uli Hoeneß - "Für Aufsichtsräte gelten besondere ethische Standards – dazu gehört auch die Compliance im persönlichen Bereich"
BAG: Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank - Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden


25.04.14 - Transparenzverpflichtungen der Healthcare-Unternehmen: Eine Bestandsaufnahme
Das Stichwort Transparenz ist in aller Munde! Nachdem der US Physicians Payment Sunshine Act und der French Sunshine Act gegenwärtig bereits weitreichende Transparenzverpflichtungen für Unternehmen bei der Zusammenarbeit mit Fachkreisen in diesen Jurisdiktionen festlegen, wird die Bedeutung des Themas in Zukunft weiter zunehmen. Laut einer von Deloitte Consulting durchgeführten "Global Health Care Professionals Transparency Study" werden bereits 2015 mehr als 70 Prozent der weltweiten Arzneimittelumsätze in Ländern getätigt werden, in denen Transparenzpflichten bei Zuwendungen an Angehörige der Fachkreise bestehen.
In Deutschland waren die Verpflichtungen für pharmazeutische Unternehmen und Medizinproduktehersteller bislang eher übersichtlich.
Dieser Artikel soll eine Bestandsaufnahme über die bereits bestehenden Transparenzpflichten der Pharma- und Medizintechnologieindustrie bei der Zusammenarbeit mit Fachkreisen sowie einen Ausblick auf die kurzfristig hin zukommenden Pflichten geben.

25.04.14 - FEA fordert Lehren aus dem Fall Uli Hoeneß: Bei Fehlverhalten Einzelner sind alle übrigen Aufsichtsräte in der Verantwortung
Die Financial Experts Association (FEA), Bremen, fordert Lehren aus dem Fall Uli Hoeneß. "Für Aufsichtsräte gelten besondere ethische Standards – dazu gehört auch die Compliance im persönlichen Bereich. Deshalb soll ein Aufsichtsrat sein Amt nicht erst niederlegen, wenn er für eine Straftat rechtskräftig verurteilt ist. Bereits eine Selbstanzeige oder eine Anklageerhebung, die einen Bezug zur Aufsichtsratstätigkeit hat und das Aufsichtsratsmitglied in seiner Unabhängigkeit einschränkt, sollte zumindest zu einem Ruhen des Mandats führen. Ohne jeden Zweifel muss auch ein Aufsichtsrat den internen Verhaltenskodex eines Unternehmens befolgen.
Jeder Verstoß muss zwangsläufig dazu führen, dass ein Aufsichtsrat sein Amt verliert. Ein Verhaltenskodex gilt nicht nur für Vorstand und Mitarbeiter, sondern selbstverständlich auch für den Aufsichtsrat. Ein Aufsichtsrat muss auch Vorbild sein", betont FEA-Präsident Klaus J. Grimberg.
Wenn ein Aufsichtsrat nicht selbst zurücktreten wolle, müsse entweder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, um ihn abzuwählen oder der Aufsichtsrat müsse einen Abwahlbeschluss fassen und vom Registergericht prüfen und bestätigen lassen. "Hier sehen wir alle übrigen Aufsichtsräte, die selbst in ihren Unternehmen strengen Compliance-Standards unterliegen, in der Verantwortung", so Grimberg.

25.04.14 - EU-Telekommunikationsrecht: Europäische Kommission fordert von der Bundesnetzagentur erneut niedrigere Mobilfunktarife - BNetzA hat Notwendigkeit einer Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt
Die Europäische Kommission hat die deutsche Telekom-Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Änderung oder Rücknahme ihrer Pläne aufgefordert, die zur Folge hätten, dass an den neuen deutschen Mobilfunkbetreiber sipgate Wireless Mobilfunk-Zustellungsentgelte zu zahlen wären, die um über 80 Prozent höher sind als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Die heute von der Kommission abgegebene Empfehlung steht im Einklang mit einer vorangegangenen Untersuchung der deutschen Mobilfunk-Zustellungsentgelte (Mobile Termination Rates, MTR), in deren Verlauf die Kommission das Regulierungskonzept der BNetzA im gesamten Mobilfunksektor bereits kritisiert hatte. Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekommunikationsnetzbetreiber gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen, wobei jeder Netzbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu den Kunden in seinem eigenen Netz eine marktbeherrschende Stellung innehat. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.
Die Vizepräsidentin der Kommission Neelie Kroes erklärte dazu: "Die allermeisten EU-Mitgliedstaaten wenden Zustellungsentgelte an, die den Verbrauchern und dem Wettbewerb zugute kommen. Ich will, dass sich auch Deutschland an die Telekom-Regulierungsvorgaben hält und denselben Ansatz verfolgt, wie andere Regulierer auch. Es kann nicht hingenommen werden, dass ein Regulierer weiterhin das ordnungsgemäße Funktionieren des Telekommunikationsbinnenmarktes stört."

25.04.14 - Bundesarbeitsgericht zum Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

25.04.14 - Compliance im Gesundheitswesen: Viele Kliniken schließen immer noch fragwürdige Verträge mit Chefärzten ab, was häufige Operationen zur Folge haben könnte
Die Chefarztverträge an deutschen Krankenhäusern werden weiter kritisch hinterfragt. Wie eine Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss ergab, schließen immer noch viele Kliniken fragwürdige Verträge mit Chefärzten ab, was häufige Operationen zur Folge haben könnte, ohne dass in jedem Fall eine medizinische Notwendigkeit dazu besteht. Ein Vertreter von Transparency International (TI) rügte, die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesärztekammer (BÄK) im vergangenen Jahr erarbeiteten vier Empfehlungen für Musterverträge seien "völlig unzureichend".
Der Gesetzgeber hatte die DKG ultimativ aufgefordert, im Einvernehmen mit der BÄK bis Ende April 2013 Empfehlungen abzugeben, um sicherzustellen, dass in den Kliniken "Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. Diese Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern", heißt es im novellierten Paragrafen 136a SGB V. Die vier Empfehlungen sind inzwischen in Musterverträge eingegangen. Halten sich die Kliniken nicht daran, werden die kritischen Abweichungen öffentlich gemacht.
Der TI-Experte monierte, der Gesetzgeber habe "den Bock zum Gärtner gemacht". Für die DKG stünden die wirtschaftlichen Interessen weit im Vordergrund. Somit gebe es "großes Verführungspotenzial", die Chefärzte anzureizen, Dinge zu tun, "die nicht unbedingt dem Wohl des Patienten dienen".
Der DKG-Vertreter gab zu Bedenken, dass es "ein gesetzliches Wirtschaftlichkeitsgebot für Krankenhäuser" gebe. Der Gesetzgeber habe aber vorgegeben, Einzelleistungen in den Verträgen nicht mehr vorzusehen. Die Klinikberichte des Jahres 2013 würden im Januar 2015 veröffentlicht. Einzelleistungsverträge müssten dann dort auftauchen. Daher sei es sinnvoll, bis dahin abzuwarten und zu sehen, ob aufgrund der Empfehlungen "das Ganze funktioniert". Sollte sich schon früher erweisen, dass es nicht funktioniere, könne auch schon vorher über Veränderungen gesprochen werden, um auszuschließen, dass die gesetzlichen Ziele umgangen werden.
Ein Vertreter des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte (VLK) berichtete, Anfang 2013 sei eine Koordinierungsstelle gegründet worden, in der angeboten werde, alte und neue Chefarztverträge zu überprüfen. Bisher seien 41 Verträge durchgesehen worden, darunter 30 Neuverträge. Es habe sich gezeigt, dass "eine Reihe von Klinikträgern" die Empfehlungen "munter" ignorierten und nach wie vor auf "Einzelleistungssteigerung" abzielten. Andere hätten eine Umgehungsstrategie eingeschlagen. Der VLK-Vertreter sprach sich dafür aus, die Empfehlungen punktuell anzupassen.


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