Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Kommission erwägt rechtliche Schritte


EU-Telekommunikationsrecht: Europäische Kommission fordert von der Bundesnetzagentur erneut niedrigere Mobilfunktarife - BNetzA hat Notwendigkeit einer Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt
Compliance im Mobilfunkbereich: Die Europäische Kommission hatte das Regulierungskonzept der BNetzA im gesamten Mobilfunksektor bereits kritisiert

(25.04.14) - Die Europäische Kommission hat die deutsche Telekom-Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Änderung oder Rücknahme ihrer Pläne aufgefordert, die zur Folge hätten, dass an den neuen deutschen Mobilfunkbetreiber sipgate Wireless Mobilfunk-Zustellungsentgelte zu zahlen wären, die um über 80 Prozent höher sind als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Die heute von der Kommission abgegebene Empfehlung steht im Einklang mit einer vorangegangenen Untersuchung der deutschen Mobilfunk-Zustellungsentgelte (Mobile Termination Rates, MTR), in deren Verlauf die Kommission das Regulierungskonzept der BNetzA im gesamten Mobilfunksektor bereits kritisiert hatte. Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekommunikationsnetzbetreiber gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen, wobei jeder Netzbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu den Kunden in seinem eigenen Netz eine marktbeherrschende Stellung innehat. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.

Die Vizepräsidentin der Kommission Neelie Kroes erklärte dazu: "Die allermeisten EU-Mitgliedstaaten wenden Zustellungsentgelte an, die den Verbrauchern und dem Wettbewerb zugute kommen. Ich will, dass sich auch Deutschland an die Telekom-Regulierungsvorgaben hält und denselben Ansatz verfolgt, wie andere Regulierer auch. Es kann nicht hingenommen werden, dass ein Regulierer weiterhin das ordnungsgemäße Funktionieren des Telekommunikationsbinnenmarktes stört."

BNetzA hat Notwendigkeit einer Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt
Die vorgeschlagenen Tarife entsprechen nicht den Grundsätzen und Zielen des EU-Telekommunikationsrechts, wonach die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen müssen.

Die Aufforderung der Kommission steht am Ende einer dreimonatigen Untersuchung, bei der das GEREK, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, den Standpunkt der Kommission erneut unterstützte. Während der im November 2013 eingeleiteten Untersuchung konnte die deutsche Regulierungsbehörde nicht überzeugend darlegen, warum sie eine Sonderbehandlung erhalten und es ihr gestattet werden sollte, von der im EU-Telekommunikationsrecht vorgesehenen Berechnungsmethode für MTR abzuweichen.

Kommissionsempfehlung: Rücknahme oder Änderung des Vorschlags
In der Empfehlung wird die deutsche Regulierungsbehörde aufgefordert, ihre Vorschläge entweder zurückzuziehen oder zu ändern, um sie mit dem von der Kommission empfohlenen Ansatz in Einklang zu bringen. Sollte die BNetzA an ihrem Ansatz festhalten und dieser Empfehlung nicht nachkommen, wird die Kommission geeignete rechtliche Schritte einleiten.

Es ist das vierte Mal, dass die Kommission eine Empfehlung nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie abgibt, in der sie die BNetzA auffordert, ihr Vorgehen in Bezug auf die Zustellungsentgelte in Deutschland zu ändern.

Hintergrund
Nach dem EU-Telekommunikationsrecht müssen die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen.

Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden in der EU sich untereinander sowie die Kommission und das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.

Sollte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschläge mit dem EU-Recht haben, so kann sie aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie in der zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Untersuchung einleiten. Sie hat dann drei Monate Zeit, um mit der betreffenden Regulierungsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK zu erörtern, wie die Vorschläge geändert und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Gibt es am Ende dieser Untersuchung noch immer Unstimmigkeiten bei den Regulierungsansätzen und den Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, so kann die Kommission weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen beschließen, in denen sie die betreffende Behörde zur Änderung oder Rücknahme ihrer geplanten Maßnahme auffordern kann.

Nützliche Links
Das Schreiben der Kommission an die deutsche Regulierungsbehörde wird veröffentlicht unter:
https://circabc.europa.eu/w/browse/0fc4cbf9-3412-45fe-84bb-e6d7ba2f010e
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verringerung der Mehrwertsteuer-Compliance-Lücke

    Laut einem von der Europäischen Kommission veröffentlichten neuen Bericht haben die meisten EU-Mitgliedstaaten zwischen 2018 und 2022 erhebliche Fortschritte bei der Erhebung der Mehrwertsteuer erzielt.

  • FuEuI im Mittelpunkt der EU-Wirtschaft

    Die europäische Industrie hat ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE;E) im Jahr 2023 um 9,8 Prozent erhöht und damit das Wachstum der FuE-Investitionen der Unternehmen in den USA (+5,9 Prozent) und China (+9,6 Prozent) erstmals seit 2013 übertroffen, so die veröffentlichte neue Ausgabe des EU-Anzeigers für industrielle FuE;E-Investitionen.

  • Einführung eines Flugemissionslabels

    Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Einführung eines Flugemissionslabels (FEL) angenommen, das eine klare und vertrauenswürdige Methode zur Berechnung der Flugemissionen bietet. Fluggesellschaften, die Flüge innerhalb der EU durchführen oder aus der EU abfliegen, können sich freiwillig diesem Gütesiegel anschließen, das ab Juli 2025 voll funktionsfähig sein wird.

  • Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens

    Die Europäische Kommission schlägt gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens vor, der in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) festgelegt ist, und legt eine neue Verordnung über die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften über unlautere Handelspraktiken vor.

  • Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

    Die Europäische Kommission ist nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Beihilfemaßnahme im Umfang von 1,9 Mrd. EUR zur Unterstützung von DB Cargo, eines der führenden Schienengüterverkehrsunternehmen in Europa, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen