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Kommission erwägt rechtliche Schritte


EU-Telekommunikationsrecht: Europäische Kommission fordert von der Bundesnetzagentur erneut niedrigere Mobilfunktarife - BNetzA hat Notwendigkeit einer Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt
Compliance im Mobilfunkbereich: Die Europäische Kommission hatte das Regulierungskonzept der BNetzA im gesamten Mobilfunksektor bereits kritisiert

(25.04.14) - Die Europäische Kommission hat die deutsche Telekom-Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Änderung oder Rücknahme ihrer Pläne aufgefordert, die zur Folge hätten, dass an den neuen deutschen Mobilfunkbetreiber sipgate Wireless Mobilfunk-Zustellungsentgelte zu zahlen wären, die um über 80 Prozent höher sind als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Die heute von der Kommission abgegebene Empfehlung steht im Einklang mit einer vorangegangenen Untersuchung der deutschen Mobilfunk-Zustellungsentgelte (Mobile Termination Rates, MTR), in deren Verlauf die Kommission das Regulierungskonzept der BNetzA im gesamten Mobilfunksektor bereits kritisiert hatte. Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekommunikationsnetzbetreiber gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen, wobei jeder Netzbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu den Kunden in seinem eigenen Netz eine marktbeherrschende Stellung innehat. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.

Die Vizepräsidentin der Kommission Neelie Kroes erklärte dazu: "Die allermeisten EU-Mitgliedstaaten wenden Zustellungsentgelte an, die den Verbrauchern und dem Wettbewerb zugute kommen. Ich will, dass sich auch Deutschland an die Telekom-Regulierungsvorgaben hält und denselben Ansatz verfolgt, wie andere Regulierer auch. Es kann nicht hingenommen werden, dass ein Regulierer weiterhin das ordnungsgemäße Funktionieren des Telekommunikationsbinnenmarktes stört."

BNetzA hat Notwendigkeit einer Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt
Die vorgeschlagenen Tarife entsprechen nicht den Grundsätzen und Zielen des EU-Telekommunikationsrechts, wonach die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen müssen.

Die Aufforderung der Kommission steht am Ende einer dreimonatigen Untersuchung, bei der das GEREK, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, den Standpunkt der Kommission erneut unterstützte. Während der im November 2013 eingeleiteten Untersuchung konnte die deutsche Regulierungsbehörde nicht überzeugend darlegen, warum sie eine Sonderbehandlung erhalten und es ihr gestattet werden sollte, von der im EU-Telekommunikationsrecht vorgesehenen Berechnungsmethode für MTR abzuweichen.

Kommissionsempfehlung: Rücknahme oder Änderung des Vorschlags
In der Empfehlung wird die deutsche Regulierungsbehörde aufgefordert, ihre Vorschläge entweder zurückzuziehen oder zu ändern, um sie mit dem von der Kommission empfohlenen Ansatz in Einklang zu bringen. Sollte die BNetzA an ihrem Ansatz festhalten und dieser Empfehlung nicht nachkommen, wird die Kommission geeignete rechtliche Schritte einleiten.

Es ist das vierte Mal, dass die Kommission eine Empfehlung nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie abgibt, in der sie die BNetzA auffordert, ihr Vorgehen in Bezug auf die Zustellungsentgelte in Deutschland zu ändern.

Hintergrund
Nach dem EU-Telekommunikationsrecht müssen die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen.

Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden in der EU sich untereinander sowie die Kommission und das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.

Sollte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschläge mit dem EU-Recht haben, so kann sie aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie in der zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Untersuchung einleiten. Sie hat dann drei Monate Zeit, um mit der betreffenden Regulierungsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK zu erörtern, wie die Vorschläge geändert und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Gibt es am Ende dieser Untersuchung noch immer Unstimmigkeiten bei den Regulierungsansätzen und den Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, so kann die Kommission weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen beschließen, in denen sie die betreffende Behörde zur Änderung oder Rücknahme ihrer geplanten Maßnahme auffordern kann.

Nützliche Links
Das Schreiben der Kommission an die deutsche Regulierungsbehörde wird veröffentlicht unter:
https://circabc.europa.eu/w/browse/0fc4cbf9-3412-45fe-84bb-e6d7ba2f010e
(Europäische Kommission: ra)


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