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EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung


Nach EuGH-Urteil: Verpflichtung für die nationalen Gesetzgeber entfallen, eine entsprechende Regelung in nationalen Gesetzen zu schaffen
Der Datenschutz ist in Deutschland seit dem Volkszählungsurteil von dem Grundsatz geprägt, dass eine verdachts- und anlasslose Speicherung von Daten auf Vorrat dem Schutz des Betroffenen widerspricht

Autor: Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD)

(24.04.14) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. April 2014 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie gekippt. Damit ist die Verpflichtung für die nationalen Gesetzgeber entfallen, eine entsprechende Regelung in nationalen Gesetzen zu schaffen. Dies ist eine deutliche Stärkung des Datenschutzes durch den EuGH.

Der Datenschutz ist in Deutschland seit dem Volkszählungsurteil von dem Grundsatz geprägt, dass eine verdachts- und anlasslose Speicherung von Daten auf Vorrat dem Schutz des Betroffenen widerspricht. Es wurde ohne konkreten Verwendungszweck weit überwiegend Daten unverdächtiger Personen gespeichert. Dies ist ein wesentlicher Kritikpunk an der Vorratsdatenspeicherung. Vor diesem Hintergrund wurde aus datenschutzrechtlicher Sicht gefordert, über Alternativen wie bspw. "Quick Freeze" nachzudenken, um die schutzwürdigen Ziele einer wirksamen Strafverfolgung und eines wirksamen Datenschutzes besser auszutarieren.

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG sah vor, dass die Mitgliedstaaten der EU eine Regelung über die Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat für einen Zeitraum von jedenfalls 6 Monaten vorsehen. Welche Verkehrsdaten (aber keine Inhalte der Kommunikation) zu speichern sind, regelte die Richtlinie explizit.

Bereits 2006 wurde kritisiert, dass sich die nationalen Regierungen auf europäischer Ebene eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Regelungen besorgt hatten, nachdem sie in den nationalen Parlamenten gescheitert waren. So gab es in Deutschland vor dieser Richtlinie zunächst von einer CDU-geführten und dann nach Neuwahlen von einer SPD-geführten Regierung Ansätze zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung, die aber jeweils an der zunächst SPD-geführten und nach den Neuwahlen an der CDU-geführten Opposition gescheitert waren, bis dann die Pflicht auf europäischer Ebene kam.

Die deutschen Regelungen in §§ 113a, 113b TKG a. F. wurden durch das BVerfG aufgrund von Verfassungsbeschwerden für überwiegend nichtig erklärt. Allerdings hielt das BVerfG nicht die Vorratsdatenspeicherung per se für unwirksam, sondern sah nur keinen ausreichenden Schutz der gespeicherten Daten gesetzlich gewährleistet sowie ein gesetzliches Defizit in Bezug auf die Transparenz gegenüber den Betroffenen. Diese Haltung überraschte vor dem Hintergrund des sog. Volkszählungsurteils.

Grundsätzlich war damit der Weg in Deutschland frei für eine grundrechtskonforme Regelung der Vorratsdatenspeicherung. Es sperrte sich dann jedoch – wohl mit Weitblick – das von Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger geführte Justizministerium. Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger hatte seinerzeit selbst ebenfalls Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingelegt.

Ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ist seitdem nicht – nicht einmal als Entwurf – vorgelegt worden. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Vorhaben mit der Entscheidung des EuGH endgültig beerdigt wird. (BvD: ra)

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EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

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