31.10.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Nur 3 Prozent der Unternehmen im DACH-Raum beschreiben sich als fortgeschritten bei der Einführung generativer KI (GenAI). Das zeigt eine aktuelle Lünendonk-Studie. Trotz hohem Potenzial und zahlreichen Anwendungsfeldern ist die Skepsis gegenüber der neuen Technologie bei Anwendern wie Entscheidern hoch. Unsicherheit und die Angst vor Schatten-KI hemmen die Einführung.



31.10.24 - Kein Bot auf KI? Bedenken hinsichtlich Schatten-KI und Regularien verzögern Einführung von GenAI-Tools
Nur 3 Prozent der Unternehmen im DACH-Raum beschreiben sich als fortgeschritten bei der Einführung generativer KI (GenAI). Das zeigt eine aktuelle Lünendonk-Studie. Trotz hohem Potenzial und zahlreichen Anwendungsfeldern ist die Skepsis gegenüber der neuen Technologie bei Anwendern wie Entscheidern hoch. Unsicherheit und die Angst vor Schatten-KI hemmen die Einführung. Gleichzeitig erhofft sich jedes zweite Unternehmen durch GenAI Hilfe bei der digitalen Transformation. Für Handelsunternehmen sind vor allem Anwendungen im Umfeld von E-Commerce und Marketing relevant. Das IT-Beratungshaus KPS sieht in aktivem Change-Management und der strukturierten Einführung den Schlüssel, um Potenziale von GenAI zu heben. Fast jeder zweite CIO (46 Prozent) erachtet generative KI als relevant. Das größte Potenzial sehen die Befragten im konzeptuellen Arbeiten (85 Prozent), der Datenanalyse und Prognosen (80 Prozent), in digitalen Services (71 Prozent) sowie Chatbots (68 Prozent). Die Anwendungsfälle sind jedoch häufig noch Zukunftsmusik. Die Hälfte der befragten Unternehmen steht noch am Anfang bei der Identifizierung von Use Cases.

31.10.24 - Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
Nach Schätzungen der Europäischen Kommission (KOM) lagen die Einträge von Kunststoffgranulat in der EU im Jahr 2019 zwischen rund 52.000 und 184.000 Tonnen. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Um Umweltverschmutzung durch die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu reduzieren und zur Verbesserung der Datenlage zur Freisetzung von Mikroplastik, hat die EU-Kommission im Herbst 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat (COM (2023) 645) vorgestellt. Kunststoffgranulat entweicht bei der Produktions- und Verarbeitungskette in Gewässer und stellt einen großen Anteil des Mikroplastik- bzw. Plastikmülls dar. Der EU-Vorschlag ziele unter anderem darauf ab, eine Reduzierung der Freisetzung von Kunststoffgranulat um bis zu 74 Prozent zu erreichen.

31.10.24 - Urlaubsanspruch bei Freistellung im Zusammenhang mit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impflicht
Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu. Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Seniorenwohnheim als Alltagsbegleiterin beschäftigt. Sie war im März 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft und verfügte nicht über einen Immunitätsnachweis. Medizinische Gründe, die einer Impfung entgegengestanden hätten, lagen nicht vor. Mit Schreiben vom 31. März 2022 stellte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2022 unter Verweis auf die Regelungen des IfSG aF frei. Die Freistellung sollte gelten, bis die Klägerin die im IfSG aF vorgesehenen Nachweise vorlegte, längstens bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 1. September 2022 unterlag die Klägerin dann einem vom zuständigen Gesundheitsamt verfügten, ebenfalls befristeten Tätigkeitsverbot.


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