13.12.23 - Compliance- & Governance-Newsletter


Gesundheitsfachverbände sehen das geplante Krankenhaustransparenzgesetz teilweise sehr kritisch.
Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden.



13.12.23 - BfDI kritisiert Gesetz zum Einsatz automatisierter Systeme bei der FIU
Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen. Der BfDI betont: Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellt einen wichtigen und rechtlich damit auch legitimen Zweck dar, umfangreiche - auch technische - Datenverarbeitungen zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss dabei aber klare Grenzen vorgeben, um einen verhältnismäßigen Einsatz sicherzustellen. Der Spielraum für die FIU ist viel zu weit und verstößt gegen die ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es darf nicht sein, dass massenhaft Daten von Bürgerinnen und Bürgern ausgewertet werden, die hierfür gar keinen Anlass gegeben haben.

13.12.23 - Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte zu übermitteln
Gesundheitsfachverbände sehen das geplante Krankenhaustransparenzgesetz teilweise sehr kritisch. Insbesondere die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) lehnt den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der vorliegenden Form ab. Kritik kam aber auch von anderen Fachverbänden und bezog sich unter anderem auf die Level zur Einteilung von Kliniken in Versorgungsstufen. Die Sachverständigen äußerten sich in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses sowie in schriftlichen Stellungnahmen. Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden. Ferner ist die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu drei Versorgungsstufen (Level) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen.

13.12.23 - Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepassten Preisänderungsklausel (hier: Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre für den Ausgangspreis einerseits und das Markt- und Kostenelement andererseits)
Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden (Urteile vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22). Es handelt sich um zwei weitere von zahlreichen beim Bundesgerichtshof anhängigen und mittlerweile überwiegend entschiedenen Verfahren, in denen Kunden Ansprüche gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen geltend machen. (siehe hierzu BGH-Pressemitteilungen Nr. 60/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 79/2022). Sachverhalt: In beiden Verfahren beliefert die Beklagte die jeweiligen Kläger seit dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst. Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt hatte, legte die Beklagte ab Mai 2019 ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.


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