26.05.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit
Höhere Verzugszinsen im Fall von überschrittenen Zahlungsfristen


26.05.14 - Zurich ernennt Dr. Nina Schlierenkämper zum Chief Compliance Officer
Dr. Nina Schlierenkämper (36) wurde zum Chief Compliance Officer von Zurich in Deutschland ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge von Dr. Helmut Hoffmans an, der im September letzten Jahres zusätzlich zu seinen bisherigen Funktionen als General Counsel Germany (Leiter Rechtsabteilung) und Generalbevollmächtigter der Zürich Beteiligungs-AG die neu geschaffene Position des Governance-Vorstands der DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG übernommen hat.

26.05.14 - Justizminister Bausback sprach auf der Internationalen Konferenz zur Korruptionsbekämpfung in Innsbruck
Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback nahm an einer unter anderem vom Europarat und dem Ausschuss der Regionen veranstalteten Internationalen Konferenz zum Thema Korruptionsbekämpfung in Innsbruck teil. Bausback sagte: "Korruption ist ein weltweit auftretendes, vielfach grenzüberschreitendes Phänomen. Ihre wirksame Bekämpfung erfordert daher ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft."
Der Justizminister berichtete im Sinne eines Austauschs über "best practice" auch über die bayerischen Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung: "In Bayern bestehen acht Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen. Dort sind besondere Wirtschaftsstrafabteilungen eingerichtet, bei der Staatsanwaltschaft München I auch eine spezielle Korruptionsabteilung. Dies gewährleistet die spezifische fachliche Qualifikation der staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter. Bei der Besetzung der Abteilungen und Dienstposten, die sich schwerpunktmäßig mit Korruptionsbekämpfung befassen, werden gezielt Personen ausgewählt, die über Zusatzqualifikationen oder besondere einschlägige Vorkenntnisse verfügen."

26.05.14 - Gesetzentwurf: Auftraggeber sollen schneller zahlen
Ein "rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben" schaffen, um die "Kultur der unverzüglichen Zahlung" zu fördern: Mit diesen Worten beschreibt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1309) das Anliegen, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu veranlassen, ihre Rechnungen für die Leistungserbringung durch Auftragnehmer rascher zu begleichen. Erreichen will die Vorlage dieses Ziel vor allem durch höhere Verzugszinsen im Fall von überschrittenen Zahlungsfristen.
"Mit dem Gesetz soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessert werden", kommentiert Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die Initiative. "Eine bessere Zahlungsmoral stärkt die Liquidität und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen", meint der SPD-Politiker.

26.05.14 - Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Rechtes auf Informationszugang
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hat den Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013 vorgelegt. Wie aus der Unterrichtung (18/1200) hervorgeht, haben sich im Berichtszeitraum 397 Bürger an den Bundesbeauftragten gewandt, "um Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Rechtes auf Informationszugang oder Auskünfte zum Informationsfreiheitsrecht zu erhalten". Das entspreche einem Anstieg von 43 Prozent im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum.

26.05.14 - BAG-Urteil zum Thema Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.
Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.


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