25.07.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Bei einer abgabenpflichtigen Kopie auf Papier kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage digital oder analog ist
Eingabe fordert, dass insbesondere die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie durch Ärzte strafbar sein soll



25.07.14 - Höhe urheberechtlicher Abgaben auf PC und Drucker weiter unklar - Mögliche Höhe der Abgaben müssen die Vorinstanzen entscheiden
Der Bitkom sieht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine unnötige Verzögerung zur Klärung der urheberechtlichen Abgaben für Vervielfältigungen auf Personal Computer (PC). Diese betreffen den Zeitraum von 2001 bis 2007. "Der BGH hätte in dem Urteil für Klarheit sorgen können. Stattdessen besteht weiter Rechtsunsicherheit", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Die Entscheidung über die mögliche Höhe der Abgaben bei Druckern und PC überlasse der BGH den Vorinstanzen. Rohleder: "Wir rechnen damit, dass, wenn überhaupt, nur geringe Abgaben zu zahlen sind." Aus dem Urteil ergebe sich, dass nur unter engen Voraussetzungen zusätzlichen Geräteabgaben fällig werden könnten.
Die Richter des BGH hatten entschieden, dass es bei einer abgabenpflichtigen Kopie auf Papier nicht darauf ankommt, ob die Vorlage digital oder analog ist. Entscheidend ist, in welcher Gerätekombination PC, Drucker und Scanner in der Vergangenheit verwendet worden sind. Dabei ist nur das Gerät abgabenpflichtig, das am deutlichsten zum Kopieren bestimmt ist. Bei der Kombination mit dem PC ist das der Scanner oder der Drucker. Die Abgaben auf Scanner sind unstrittig und wurden bereits bezahlt. Darüber hinaus ist laut BGH auch der PC allein abgabenpflichtig, wenn darauf digitale Kopien von Bildern und Texten legal angefertigt werden. Rohleder: "Aus Sicht der IT-Branche ist dieser Anspruch bereits über einen Vergleich mit den Verwertungsgesellschaften abgegolten worden."

25.07.14 - Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen Kundenschutzabsprache bei Serviceleistungen für Wärmetauscher in Kraftwerken
Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,89 Mio. Euro gegen die Alstom Power Energy Recovery GmbH wegen einer wettbewerbswidrigen Kundenschutzabsprache bei Serviceleistungen für Heizflächen von regenerativen Wärmetauschern in Kraftwerken verhängt. Beteiligt an der bundesweiten Kundeschutzabsprache war neben der Alstom Power Energy Recovery GmbH die Balcke-Dürr GmbH. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrages der Balcke-Dürr GmbH, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde.
Regenerative Wärmetauscher (Luftvorwärmer und Gasvorwärmer) erhöhen den Wirkungsgrad eines Kraftwerkes, beispielsweise indem die Abhitze des Rauchgases zum Vorwärmen der Verbrennungsluft genutzt wird. Die Energieübertragung erfolgt über sog. Heizflächen, die regelmäßig gewartet und ausgetauscht werden müssen. Alstom und Balcke-Dürr sind die in Deutschland führenden Anbieter von regenerativen Wärmetauschern in Kraftwerken.

25.07.14 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

25.07.14 - Strafbarkeitslücke: Petitionsausschuss für die Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen
Der Petitionsausschuss spricht sich für gesetzliche Regelungen zur Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen aus. In der Sitzung beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als "Material" zu überweisen sowie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
In der Eingabe wird gefordert, dass insbesondere die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie durch Ärzte strafbar sein soll. Die Petenten sprechen dabei ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2012 an, das eine Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmen entgegennehmen. Zur Begründung führt der BGH unter anderem die Freiberuflichkeit der Ärzte an, die weder Amtsträger noch Angestellte oder Funktionsträger der Krankenkassen seien.
Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung auf die Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte, die es nicht gestatte, Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Überwachung der Regelungen obliege den Landesärztekammern, heißt es weiter. Diese könnten bei Fehlverhalten Strafen verhängen. Ein Widerruf der Approbation könne gemäß Bundesärzteordnung durch die zuständige Landesbehörde erfolgen, wenn es zu einem Verhalten gekommen ist, "aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt", heißt es weiter.

25.07.14 - NSA: Massenhafte Überwachung von Bürgern, Unternehmen und Politikern bis hinauf zur Kanzlerin
Massive Kritik am US-Geheimdienst NSA übt dessen ehemaliger Technik-Chef William Binney. Der 70jährige warf zum Auftakt der Sitzung des Untersuchungsausschusses, der die massenhafte Überwachung von Bürgern, Unternehmen und Politikern bis hinauf zur Kanzlerin durchleuchten soll, der NSA einen "totalitären Ansatz" vor: "So etwas ist ansonsten nur von Diktaturen bekannt." Mit der nach den Attentaten vom 11. September 2001 gestarteten Praxis der Massenüberwachung habe die NSA einen "falschen Weg" eingeschlagen, beklagte der Zeuge, der nach seinen Angaben über 30 Jahre für den US-Nachrichtendienst tätig war. Dieses Vorgehen richte sich auch gegen die eigene Bevölkerung und stelle die "größte Bedrohung der Demokratie seit dem amerikanischen Bürgerkrieg" dar, gefährde aber zudem weltweit Demokratien.


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