01.08.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Außerhalb des Banken- und Versicherungswesens haben wir – glücklicherweise – keine gesetzlichen Regelungen zur Compliance
Unternehmen der Finanzbranche zeigen sich großzügig, wenn es um die Rückerstattung finanzieller Verluste ihrer Kunden in Folge von Cyberkriminalität geht



01.08.14 - Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen
Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen mit mehreren Fragen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.
Es soll geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann. Dies ist deshalb fraglich, weil die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind. Eine solche Befugnis steht einer Steuerberatungsgesellschaft nur zu, wenn sie als solche anerkannt ist und von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft regelmäßig nicht.

01.08.14 - Jedes zweite Finanzinstitut nimmt Verluste durch Cyberbetrug in Kauf
Unternehmen der Finanzbranche zeigen sich großzügig, wenn es um die Rückerstattung finanzieller Verluste ihrer Kunden in Folge von Cyberkriminalität geht. Mehr als die Hälfte (52 Prozent) aller befragten Finanzinstitute erstattet ihren Kunden Gelder, ohne dabei die Umstände des Cyberbetrugs genauer unter die Lupe zu nehmen. Das ist das Ergebnis einer weltweiten Umfrage von Kaspersky Lab und B2B International aus dem Mai 2014 [1].
Offenbar sind immer mehr Unternehmen bereit, Zusatzkosten in Folge von Cyberangriffen bei Online-Transaktionen stillschweigend in Kauf zu nehmen. 28 Prozent der befragten Finanzdienstleister glaubt, dass diese Ausgaben inklusive der Rückerstattungen geringer seien als die Kosten für die Einführung einer adäquaten Sicherheitslösung im Unternehmen. Von den befragten Online-Händlern war sogar fast ein Drittel (32 Prozent) dieser Meinung. Eine Einstellung, die viele Unternehmen teuer zu stehlen kommen könnte, denn Cyberkriminelle haben den elektronischen Zahlungsverkehr verstärkt im Visier.

01.08.14 - Geschäftsrelevante E-Mails: Spam-Ordner täglich kontrollieren
Rund 90 Prozent der täglich eingehenden E-Mails sind Spam. Ihre Abwehr steht für Unternehmen nicht von ungefähr ganz oben auf der Agenda: Spam-Mails gefährden die Stabilität der IT-Infrastruktur, kosten Zeit und schmälern die betriebliche Effizienz. Wenn aber versehentlich als Werbung markierte geschäftliche E-Mails im Spam-Ordner landen und dort als ungelesen verbleiben oder gelöscht werden, können daraus ernsthafte rechtliche Konsequenzen und Schadenersatzpflicht für den Empfänger erwachsen.
Davor warnen die E-Mail-Experten der Group Business Software AG (GBS) und verweisen auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bonner Landgerichts, welches einen Anwalt zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte, weil er eine im Spam-Ordner gelandete, fristgebundene E-Mail nicht rechtzeitig an seine Mandantin weiterleitete: "Nutzer von geschäftlichen E-Mail-Accounts sind verpflichtet, ihre Spam-Ordner täglich zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung markierte E-Mails zu erkennen und zurückzuholen", macht Andreas Richter, Vice President Marketing bei GBS, aufmerksam.
Denn eine E-Mail gilt als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Unternehmens gelangt. Die Problematik ist vergleichbar mit einem Brief, der per Einwurfschreiben empfangen, aber nie geöffnet wurde: Der Empfänger stellt mit seiner E-Mail Adresse eine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung und ist folglich dafür verantwortlich, dass E-Mails ihn auch erreichen.

01.08.14 - Zertifikatskurs "Compliance Officer (Univ.)": Rechtswidrige Handlungen im Unternehmen erkennen und mit diesen umgehen
Der Zertifikatskurs "Compliance Officer (Univ.)" startet am 10. Oktober 2014 in die nächste Runde. Die universitäre Weiterbildung des Zentrums für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) rüstet die Teilnehmer mit dem notwendigen Know-how sowie spezifischem Wissen aus, um rechtswidrige Handlungen im Unternehmen zu erkennen und mit diesen umgehen zu können. Darüber hinaus sollen durch einen konsequenten Praxisbezug und einen ganzheitlichen Blick auf alle wichtigen Probleme Fähigkeiten erlernt werden, rechtliche Fallstricke und damit einhergehende wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu erkennen und diese bestmöglich in den Griff zu bekommen.
Der Zertifikatskurs "Compliance Officer (Univ.)" hat kürzlich das strenge Qualitätsprüfverfahren der Akkreditierungsagentur FIBAA durchlaufen und das Gütesiegel "Certified Continuing Education Course" erhalten. Die Teilnehmer können somit auf ein qualitativ hochwertiges und umfassendes Weiterbildungsangebot setzten. Die enge Zusammenarbeit des ZWW mit hochkarätigen Dozenten ermöglicht die Vereinigung von beruflichem Praxis-Know-how und wissenschaftlicher Fachkompetenz. Dabei wird von Beginn an ein komplettes Spektrum an Präventions-, Aufdeckungs- und Reaktionsmaßnahmen vorgestellt.

01.08.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden
Außerhalb des Banken- und Versicherungswesens haben wir – glücklicherweise – keine gesetzlichen Regelungen zur Compliance. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass sich der eben von der Justizministerkonferenz der Länder befürwortete Entwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts mit Compliance befasst. Dieser Entwurf ist von den Rechtsfolgen her äußerst weitreichend. Selbstverständlich gibt es Geldbußen, aber auch die bundesweite Vergabesperre (mindestens ein Jahr) soll trotz allen Widerstands der Wirtschaft nun doch eingeführt werden. Vor allem aber ist als schwerste Sanktion die Auflösung des Unternehmens geplant, also die Löschung aus dem Handelsregister. Das geht über die kartellrechtliche Entflechtung hinaus, wie wir sie vom Shearman Antitrust Act der USA her kennen, und wie sie auch hierzulande immer wieder diskutiert wird.


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