06.11.23 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf erkannt und mit dem KRITIS-Dachgesetz einen einheitlichen Rahmen geschaffen.
Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden.



06.11.23 - Mehr Schutz und Sicherheit für Kritische Infrastrukturen
Der Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf erkannt und mit dem KRITIS-Dachgesetz einen einheitlichen Rahmen geschaffen. Die Freihoff Gruppe will mit langjähriger Kompetenz und Erfahrung diese Anforderungen schon heute erfüllen. Egal ob Naturereignisse, Cyberangriffe oder Sabotage, menschliches oder technisches Versagen: Auf Kritische Infrastrukturen (KRITIS) wie Stromnetze, Wasser- und Abwassersysteme, Telekommunikation und Transportinfrastrukturen muss unter allen Bedingungen und jederzeit Verlass sein. Die Anforderungen sind schon heute hoch - und nehmen weiter zu. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem IT-Sicherheitsgesetz 3.0 eine Weiterentwicklung der bisherigen Gesetzeslage im Bereich der Informationstechnologie und Cybersicherheit beschlossen.

06.11.23 - Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.05.2023 – II R 24/21 entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreiben. Die Klägerin, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde aufgrund Dekrets des zuständigen Bischofs durch die Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden errichtet. Die vereinigten Kirchengemeinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden einschließlich der Beteiligungen an den grundbesitzenden GmbHs wurde der Klägerin zugeführt. Das Finanzamt (FA) hielt diesen Vorgang für grunderwerbsteuerbar und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.

06.11.23 - Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22), dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Sachverhalt: Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Altersgrenze verstoße gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.


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