18.09.18 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Vorhalten eines sog. Compliance Management Systems ("CMS") ist unstreitig rechtlich erforderlich, auch wenn die rechtliche Herleitung außerhalb spezialgesetzlicher Normierungen sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist
Bei der Einführung eines Compliance Management Systems (CMS) oder Aktualisierung einer Richtlinie besteht regelmäßig ein hoher Bedarf nach Information und Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte



18.09.18 - Die wichtigen Compliance-Elemente "Information" und "Schulung" dürfen nicht zu einer reinen Pflichtveranstaltung werden
Bei der Einführung eines Compliance Management Systems (CMS) oder Aktualisierung einer Richtlinie besteht regelmäßig ein hoher Bedarf nach Information und Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte. Oftmals werden zur Vermittlung der Inhalte eLearnings eingesetzt, bieten sie doch auf den ersten Blick fast nur Vorteile: räumlich und zeitlich durch die Teilnehmer flexibel nutzbar, automatische Dokumentation der Teilnahme und (zumindest bei großen und geographisch verteilten Teilnehmergruppen) vergleichsweise günstig.

18.09.18 - Richtlinie zur Verwendung der E-Mail-Adressfelder "An", "CC" und "BCC"
Aus den unterschiedlichsten Gründen hat der unternehmensinterne E-Mail-Verkehr über die Jahre stetig zugenommen. Zahlreiche E-Mails werden - schon aus Zeitgründen - von den Empfängern nicht gelesen, wobei eine Auswahl häufig intuitiv erfolgen muss. Aus diesem Umstand ergeben sich erhebliche Risiken: Wenn es - etwa in Haftungsfragen - zivilrechtlich darauf ankommt, ob eine E-Mail gelesen wurde oder nicht, dürfte zivilprozessual ein Anscheinsbeweis zunächst dafür streiten, dass eine tatsächlich zugestellte E-Mail vom Empfänger auch gelesen wurde.

18.09.18 - Fünfte Geldwäsche-Richtlinie - Auswirkungen in Deutschland
Dieser Artikel beginnt mit der Zusammenfassung des EU-Gesetzgebungsverfahrens und einem Ausblick auf die voraussichtliche Umsetzungsgesetzgebung in Deutschland. Anschließend werden die wesentlichen Änderungen der Richtlinie, der sich hieraus in Deutschland ergebende Umsetzungsbedarf und die Folgen für Verpflichtete illustriert. Die Illustration erfolgt als Überblick und im Einzelnen. Der Artikel endet mit einem Ausblick auf kommende Veränderungen des Rechtsbereichs Anti-Money Laundering (AML)/Combating Terrorist Financing (CTF).

18.09.18 - Die 42 der Compliance - Das Kriterium der Wirksamkeit eines Compliance Management Systems
Das Vorhalten eines sog. Compliance Management Systems ("CMS") ist unstreitig rechtlich erforderlich, auch wenn die rechtliche Herleitung außerhalb spezialgesetzlicher Normierungen sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist. Ziel eines CMS ist dabei "die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter des Unternehmens sowie ggf. von Dritten" bzw. "die aus dem Unternehmen herrührenden Gefahren für die Außenwelt auf ein zumutbares Risiko zu minimieren".


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