24.08.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die meisten Firmen wissen mittlerweile, dass sie an Sozialen Netzwerken nicht mehr vorbeikommen
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt



24.08.17 - Fast jedes zweite Unternehmen hat im Netz schon Gegenwind bekommen
Die meisten Firmen wissen mittlerweile, dass sie an Sozialen Netzwerken nicht mehr vorbeikommen. So nutzen 73 Prozent der Unternehmen heute Social Media. Je größer ein Unternehmen, desto häufiger setzt es Soziale Plattformen wie zum Beispiel Facebook oder Twitter ein. Bei den großen Unternehmen ab 500 Mitarbeitern sind es nahezu alle, bei den Unternehmen mit 100 bis 499 Beschäftigten sind es 88 Prozent, bei den kleineren ab 20 Mitarbeitern 68 Prozent. So lautet das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

24.08.17 - Nach Ansicht des BFH ist die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2017 X R 55/14 entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien i.S. des PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

24.08.17 - Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht
Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 entschieden hat. Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.

24.08.17 - Bundesgerichtshof (BGH) verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit der Frage befasst (I ZR 193/16 – Benutzerkennung - Urteil vom 13. Juli 2017), ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.


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