01.03.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Wegen eines Gesetzentwurfs der Deutschen Bundesregierung zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, über den der Bundestag derzeit berät, geht in deutschen Reisebüros die Existenzangst um
Das Bundeskartellamt hat den vorsorglich angemeldeten Wetlease-Vertrag über 38 Passagierflugzeuge zwischen der Lufthansa und der Air Berlin fusionskontrollrechtlich innerhalb der Monatsfrist freigegeben


01.03.17 - Lufthansa darf Flugzeuge von Air Berlin leasen
Das Bundeskartellamt hat den vorsorglich angemeldeten Wetlease-Vertrag über 38 Passagierflugzeuge zwischen der Lufthansa und der Air Berlin fusionskontrollrechtlich innerhalb der Monatsfrist freigegeben. Der Wetlease-Vertrag sieht die Gebrauchsüberlassung von 38 Flugzeugen des Typs Airbus A319 und A320 mitsamt Cockpit-Crew und Kabinenpersonal an deutschen und österreichischen Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen zwischen Lufthansa und ihren Tochtergesellschaften Eurowings und Austrian Airlines einerseits und Air Berlin andererseits vor. Wie beim Wetlease üblich, verbleibt unter anderem die operative Verantwortung für Flugbetrieb, Crewplanung und Wartung beim Wetlease-Geber, d.h. bei Air Berlin.

01.03.17 - Mit einer weitreichenden Haftung sehen sich die vielen überwiegend kleinen Reisevermittler aber überfordert
Wegen eines Gesetzentwurfs der Deutschen Bundesregierung zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, über den der Bundestag derzeit berät, geht in deutschen Reisebüros die Existenzangst um. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montagabend deutlich. Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht einer neuen EU-Richtlinie (2015/2302) angepasst werden. Ziel dieser Richtlinie ist, wie die Ausschussvorsitzende Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) einführend darlegte, "die rechtliche Regelung den Entwicklungen im Reisemarkt anzupassen", namentlich der zunehmenden Buchung über das Internet.

01.03.17 - BaFin soll neue Befugnisse erhalten, um gegebenenfalls bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten festzulegen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig gezielt mögliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität in Folge einer Immobilienblase abwehren können. Ein Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung sieht vor, der BaFin neue Befugnisse einzuräumen, um gegebenenfalls bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten festzulegen. Damit werden laut Begründung unter anderem Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität der Bundesregierung (AFS) vom 30. Juni 2015 umgesetzt. Der Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Weiterhin soll das Darlehensrecht an europarechtliche Vorgaben der Benchmark-Verordnung angepasst werden. Hierbei geht es um Informationspflichten zu Referenzwerten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

01.03.17 - Neu: Im WpHG werden unter anderem im neuen Abschnitt 11 die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten der umzusetzenden Richtlinie normiert
Zur Umsetzung europäischer Vorgaben hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vorgelegt. Damit soll die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente umgesetzt werden. Zudem will die Bundesregierung Ausführungsbestimmungen für unter anderem die zur Richtlinie gehörende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Vorgaben einer Delegierten Richtlinien kodifizieren. Änderungen sind unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Kreditwesengesetz, dem Börsengesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch vorgesehen.


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