16.05.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Berufsstandards der Internen Revision sehen ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung verbindlich vor
Mit Beschluss vom 19. März 2014 (V B 14/14) äußert der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall


16.05.14 - Neue Umfrage zu Arbeitsbedingungen: Arbeitskräfte sehen Verschlechterung, Zufriedenheit variiert
Obwohl etwas mehr als die Hälfte der europäischen Arbeitskräfte die Arbeitsbedingungen in ihrem Land für gut hält (53 Prozent), ist die Mehrheit (57 Prozent) der Ansicht, ihre Arbeitsbedingungen hätten sich in den letzten fünf Jahren verschlechtert – dies ergab die heute veröffentliche Eurobarometerumfrage, in der ermittelt werden sollte, welche Folgen die Krise für die Qualität der Arbeit hat. Zwar waren die meisten Arbeitskräfte mit ihren eigenen Arbeitsbedingungen zufrieden (77 Prozent im EU-Durchschnitt), doch variiert der Prozentsatz je nach Mitgliedstaat stark – in Dänemark sind es 94 Prozent, in Griechenland 38 Prozent. Im Allgemeinen sich äußerten die meisten Arbeitskräfte zufrieden in punkto Arbeitszeit (80 Prozent) und Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (85 Prozent).
Die Eurobarometerergebnisse werden auf der Konferenz zu Arbeitsbedingungen (am 28. April in Brüssel) in die Diskussionen darüber einfließen, welche Aussichten EU-Maßnahmen im Bereich Arbeitsbedingungen derzeit oder künftig haben. Auf dieser Konferenz wird sich auch die Gelegenheit bieten zu erörtern, wie ein konsistenter und zukunftsorientierter Ansatz für Arbeitsbedingungen in der EU weiterentwickelt werden kann, damit ein hoher Grad an Qualität, Sicherheit und Gleichberechtigung am Arbeitsplatz gewährleistet wird.
"Die Arbeitsbedingungen in der EU zu schützen und zu fördern, heißt, sich um unser Humankapital zu kümmern. Wir können auf beachtliche Rechtsvorschriften und Strategien zurückblicken, die gute Arbeitsbedingungen sicherstellen, mit welchen die europäischen Arbeitskräfte durchaus zufrieden sind. Allerdings besteht die Sorge – und ein reales Risiko – dass die Wirtschaftskrise negative Folgen für die Arbeitsbedingungen haben wird. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen müssen wir weiter daran arbeiten, die Arbeitsbedingungen zu halten und zu verbessern", so László Andor, EU‑Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration.

16.05.14 - BFH zur Beendigung der Konzernbesteuerung mit Insolvenzeröffnung
Mit Beschluss vom 19. März 2014 (V B 14/14) äußert der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall. Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Die Konzernobergesellschaft (Organträger) ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen.
Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen Finanzamt (FA) und Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern.
Dem trat der BFH mit seinem - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen und zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten - Beschluss entgegen. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.

16.05.14 - Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in drei verkündeten Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.

16.05.14 - BAG-Urteil: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise
Der Kläger war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

16.05.14 - A Commitment to Excellence – Qualität in der Internen Revision
Qualität, insbesondere Qualität von Dienstleistungen, ist ein aktuelles und großes Thema unserer Zeit. Alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Qualität nachhaltig zu verbessern, ist ein ehernes Versprechen, welches der Dienstleister seinem Kunden oder Auftraggeber gerne gibt. Auch die Interne Revision ist hiervon nicht ausgenommen. Die Berufsstandards der Internen Revision sehen ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung verbindlich vor. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, über welche Gestaltungsfelder des Qualitätsmanagements die Interne Revision verfügt, und gibt konkrete Anregungen zur Ausgestaltung.
Nachdem die relevanten Standards vorgestellt worden sind, werden die Ebenen, auf denen sich das Qualitätsmanagement in der Internen Revision widerspiegelt, nämlich prozessintegrierte Qualitätskontrollen, interne Qualitätsmessungen sowie interne und externe Qualitäts-Reviews im Einzelnen betrachtet. Die Ausnutzung dieser Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Perspektiven auf die Qualität wird letztendlich ausschlaggebend dafür sein, dass Kunden, Auftraggeber und Stakeholder eine qualitativ hochwertige Dienstleistung mit der Revisionstätigkeit verbinden.


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