22.09.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.12.2021 – I R 24 /19 entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist.
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.



22.09.22 - Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich um gewöhnliche Schuldverschreibungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.12.2021 – I R 24 /19 entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

22.09.22 - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.03.20222 – III R 14/21 zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden. Nach dieser Vorschrift werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

22.09.22 - Bundeskartellamt gibt den Erwerb der Tierklinik Hofheim durch Tierärzte IVC Evidensia frei
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Tierklinik Hofheim (Taunus) durch die international tätige Tierklinikkette Evidensia nach intensiven Ermittlungen freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Auch in der Tiermedizin beobachten wir Konzentrationstendenzen. Investoren beteiligen sich an Praxen und Kliniken und Tierklinikketten übernehmen einzelne Standorte. Die meisten dieser Vorgänge unterliegen nicht der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, weil die Umsätze der Praxen und Kliniken unterhalb der gesetzlichen Aufgreifschwelle von 17,5 Mio. Euro liegen, ab der eine Übernahme angemeldet werden muss. Das war in diesem Fall anders. Nach intensiven Ermittlungen haben wir den Erwerb der mutmaßlich größten Tierklinik Deutschlands in Hofheim durch die Tierklinikkette Evidensia dennoch freigegeben. Evidensia baut zwar seine starke Position in der Region weiter aus; Tierhalterinnen und -halter haben aber im Großraum Frankfurt auch nach der Übernahme noch ausreichend Behandlungsalternativen."


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