29.10.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Bankenverband lehnt die von der Europäischen Zentralbank (EZB) verlängerte Empfehlung zum Verzicht auf Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufe bis Anfang 2021 ab
Das reformierte Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bietet den Strafverfolgungsbehörden auch für den Bereich der Organisierten Kriminalität ein verbessertes Instrumentarium zur Abschöpfung und vorangehenden Sicherstellung inkriminierter Vermögenswerte



29.10.20 - Bankenverband lehnt pauschales Ausschüttungsverbot für Dividenden ab
Der Bankenverband lehnt die von der Europäischen Zentralbank (EZB) verlängerte Empfehlung zum Verzicht auf Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufe bis Anfang 2021 ab. "Ein generelles Ausschüttungsverbot für alle Banken ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll. Die EZB hat alle erforderlichen Informationen, um einzelne Banken zu einem Ausschüttungsverzicht aufzufordern. Mit einer pauschalen Verlängerung und der möglichen Ausweitung in das Jahr 2021 werden insbesondere institutionelle Investoren unnötig verunsichert", sagte Christian Ossig, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes.

29.10.20 - Bundesregierung: Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst und erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen
Das reformierte Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bietet den Strafverfolgungsbehörden auch für den Bereich der Organisierten Kriminalität ein verbessertes Instrumentarium zur Abschöpfung und vorangehenden Sicherstellung inkriminierter Vermögenswerte. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst und erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen. Diese Neuregelungen könnten auch zu einer wirksamen Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit "Corona- Hilfen" beitragen.

29.10.20 - Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen Verfahren (VI ZR 405/18). Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.


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