18.03.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Verhinderung von digitalen Monopolen durch verstärkte Nutzung freier Software
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs



18.03.19 - Totale Dokumentation: Weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden Verwaltung leistbar
Gespräche, die Mitglieder der Deutschen Bundesregierung mit Vertretern von Verbänden und Interessengruppen führen, haben nicht typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Das gelte auch für Kontakte, die aktuelle Gesetzesentwürfe zum Thema haben, schreibt die deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

18.03.19 - "Verhinderung von digitalen Monopolen durch verstärkte Nutzung freier Software"
"Verhinderung von digitalen Monopolen durch verstärkte Nutzung freier Software" lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke. Wie die Fraktion darin ausführt, definiert sich freie Software "durch vier Merkmale: Erstens, die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck auszuführen, ohne zeitliche, geografische oder anwendungsbasierte Einschränkungen durch die Herstellerin/den Hersteller zu unterliegen; zweitens, die Freiheit, ein Programm an die jeweiligen Bedürfnisse der Nutzerin/des Nutzers anpassen zu können und dafür Zugriff auf den Quellcode zu haben; drittens, die Freiheit, Kopien des Programms kostenfrei oder gegen Entgelt an Dritte weitergeben zu können, und viertens die Freiheit, ein Programm zu verändern und es kostenfrei oder gegen Entgelt Dritten zur Verfügung zu stellen".

18.03.19 - Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Der Kläger war vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

18.03.19 - Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX aF für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen.


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