13.09.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Kaum ein Thema hat in der Jurisprudenz in den vergangenen Jahren eine solche Entwicklung genommen wie die Compliance
Finanzmarktregulierung ist meist verhaltensbezogen und damit technologieneutral



13.09.19 - Kriminalpolitische Herausforderungen durch Bitcoin und anderen Kryptowährungen - Teil 2
Sofern Kryptowährungen mittelbar Einzug in das Derivatengeschäft finden, da beispielsweise deren Handelsplattformen an konventionellen Börsen gelistet werden oder von Fonds in Kryptowährungen investiert wird, ergeben sich ebenfalls erhebliche Potentiale, kriminelle Energie umzusetzen. Sowohl die Einheiten eines privaten Wallets als auch große Anbieter von Handelsplattformen von Kryptowährungen können Ziel virtueller Attacken werden. Ein "Diebstahl" der Bitcoins im umgangssprachlichen Sinne findet in der Regel per Hackerattacke statt, durch welche der Hacker den privaten Schlüssel des jeweiligen Nutzers erlangen möchte, um so die jeweiligen Einheiten transferieren zu können.

13.09.19 - Die geldwäscherechtliche Verpflichtung von Güterhändlern bei Zahlungen mit Kryptowährungen
Finanzmarktregulierung ist meist verhaltensbezogen und damit technologieneutral. Der Vorteil dieses Ansatzes ist, dass für neue Technologien innerhalb des regulierten Verhaltensbereichs (z.B. Robo-Advice im Rahmen der Anlageberatung) ein bereits bestehendes Regelungskorsett greift. Ein anderes Beispiel sind auf der Blockchain-Technologie basierende Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin und Ethereum. Wenngleich in manchen Bereichen wie z.B. dem Kapitalmarktrecht die Diskussion um ihre Einpassung in geltendes Recht bereits weit gediehen ist, sind etwa die steuerliche Handhabung im internationalen Kontext, die sachenrechtliche Erfassung oder auch die Verhinderung systemischer Risiken bislang kaum ausgeleuchtet.

13.09.19 - Mysterium Compliance vor dem Hintergrund der Vorstands- und Aufsichtsratsverantwortung
Kaum ein Thema hat in der Jurisprudenz in den vergangenen Jahren eine solche Entwicklung genommen wie die Compliance. Anfänglich noch als "Modethema" belächelt, wird die Existenz eines Compliance-Management-Systems mittlerweile vom BGH sogar als mildernder Faktor bei der Bemessung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG berücksichtigt (BGH, ZG 2018, 36). Daher verwundert es nicht, dass seit mehreren Jahren unzählige Lehrbücher, Dissertation und eigene Zeitschriften zur Compliance existieren.


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