25.08.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ob Online-Bestellung oder Versicherungsvertrag: Die Mehrheit der deutschen Verbraucher misstraut Unternehmen beim Umgang mit Kundendaten
Die deutsche Wirtschaft ist in punkto Wirtschaftsspionage in Habachtstellung: 90 Prozent der heimischen Firmen nehmen ihre zukünftigen Cloud-Dienstleister mittlerweile sehr genau unter die Lupe, bevor sie ihre Daten in die Wolke verlagern



25.08.15 - Studie Wirtschaftsspionage: US-Cloud-Anbieter im Visier deutscher Firmen
Die deutsche Wirtschaft ist in punkto Wirtschaftsspionage in Habachtstellung: 90 Prozent der heimischen Firmen nehmen ihre zukünftigen Cloud-Dienstleister mittlerweile sehr genau unter die Lupe, bevor sie ihre Daten in die Wolke verlagern. Dies geht aus der aktuellen Studie "IT-Sicherheit und Datenschutz 2015" der Nationalen Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (Nifis) hervor. Laut Nifis-Studie können nur die Cloud-Anbieter eine ausreichende Sicherheit der Daten gewährleisten, die restriktiven Datenschutzgesetzen unterliegen. Dies sind insbesondere deutsche und andere europäische Anbieter. Hiervon sind 80 Prozent der Firmen hierzulande überzeugt.

25.08.15 - Datenschutz-Umfrage: Mehr als jeder dritte Verbraucher kennt seine Rechte nicht
Ob Online-Bestellung oder Versicherungsvertrag: Die Mehrheit der deutschen Verbraucher misstraut Unternehmen beim Umgang mit Kundendaten. Nur 15 Prozent glauben, dass Unternehmen und Online-Anbieter mit ihren personenbezogenen Daten verantwortungsvoll umgehen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage unter 1.000 deutschen Verbrauchern zum Thema Kundendaten, die von Uniserv in Auftrag gegeben wurde. Trotz des mangelnden Vertrauens gehen Verbraucher mit ihren Daten aber oft nicht verantwortungsbewusst um. So wissen 38 Prozent der Umfrageteilnehmer nicht, bei welchen Unternehmen ihre Kundendaten überhaupt hinterlegt sind. Dies macht es schwer, Rechte durchzusetzen, wie sie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt sind. Etwa die Auskunft darüber, welche persönlichen Daten ein Unternehmen über den Verbraucher gespeichert hat, das Recht auf Berichtigung bei falschen Daten oder das Recht die Übermittlung an Dritte zu untersagen.

25.08.15 - Sicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung + Schutzmaßnahmen - ist nicht starrer Bestandsschutz
Im 13. Jahr der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat am 1. 6.2015 eine grundlegende Neufassung in Kraft. Die BetrSichV ist das "Grundgesetz für den technischen Arbeitsschutz". Sie gilt für jede Verwendung eines jeden Arbeitsmittels durch jeden Beschäftigten (dazu A.). "Die sichere Verwendung des Arbeitsmittels ergibt sich aus der mitgelieferten Sicherheit des Arbeitsmittels, ergänzt um die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung ergeben". Das ergibt folgende Formel: (Betriebs-)Sicherheit = Produktkonformität (dazu B.) + Gefährdungsbeurteilung (dazu C.) + betriebliche Schutzmaßnahmen (dazu D.) nach dem Stand der Technik (dazu E.) ist nicht starrer Bestandsschutz (dazu F.).

25.08.15 - Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein
Mit Urteil vom 21. Mai 2015 (IV R 25/12) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sog. Vermarktungskostenzuschuss) durch einen Filmproduktionsfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als "verlorener Zuschuss" als Gewährung eines gewinnabhängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist. In dem Urteilsfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut.

25.08.15 - Bündnis 90/Die Grünen: Geklärt werden muss insbesondere, wie sich das neue Aufsichtsziel der BaFin auf den neu geschaffenen Finanzmarktwächter auswirkt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes ausschließlich dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Es gebe keinen individuellen Anspruch der Verbraucher auf ein Tätigwerden der BaFin, heißt es weiter. Ob ein Sachverhalt die kollektiven Verbraucherinteressen berührt, müsse im Einzelfall geprüft werden. Typischerweise könnten Allgemeine Geschäftsbedingungen oder generelle Geschäftspraktiken kollektive Verbraucherinteressen beeinträchtigen.


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