02.03.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


Unternehmen und Organisationen in der EU stehen beim Umgang mit persönlichen Daten vor großen Herausforderungen, da der Europarat die neue Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) voraussichtlich verabschieden wird
Im Vergleich der Wertvorstellungen heutiger Unternehmer und potenziell zukünftig Nachfolgender zeigen Studienergebnisse zwar, dass diese relativ ähnlich sind, was erfolgreiche Nachfolgen auch in Zukunft begünstigen wird



02.03.15 - EU-Datenschutz-Grundverordnung stellt europäische Unternehmen vor Herausforderung
Unternehmen und Organisationen in der EU stehen beim Umgang mit persönlichen Daten vor großen Herausforderungen, da der Europarat die neue Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) voraussichtlich verabschieden wird. Die GDPR, die automatisch in die nationale Gesetzgebung übergehen wird, hat massive Auswirkungen auf die Erfassung, die Speicherung, den Zugriff und die Nutzung persönlicher Daten, und regelt, mit welchen Sanktionen Unternehmen bei Verstößen zu rechnen haben.

02.03.15 - Antiterrormaßnahmen: Verhandlungen über Fluggastdaten und Datenschutz sollen parallel laufen
Um die EU vor Terrorangriffen zu schützen und gleichzeitig die Rechte der Bürger zu wahren, sprechen sich die Abgeordneten in einer Entschließung für Programme zur Entradikalisierung, verstärkte Grenzkontrollen des Schengenraums und besseren Informationsaustausch zwischen EU-Ländern aus. Sie fordern von den Mitgliedstaaten schnellere Fortschritte beim EU-Datenschutzpaket, so dass die Verhandlungen parallel zu denen über den Vorschlag zu EU-Fluggastdaten laufen können, damit am Ende ein vollständiges Paket von EU-Datenschutzvorschriften geschnürt werden kann.

02.03.15 - Bundesarbeitsgericht zur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert.

02.03.15 - Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Der Kläger absolvierte bei der Beklagten ab dem 1. August 2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro festgestellt.

02.03.15 - Familienunternehmen 2030: Wohin führen gesellschaftliche Veränderungsprozesse?
Im Vergleich der Wertvorstellungen heutiger Unternehmer und potenziell zukünftig Nachfolgender zeigen Studienergebnisse zwar, dass diese relativ ähnlich sind, was erfolgreiche Nachfolgen auch in Zukunft begünstigen wird. Allerdings bedeuten gemeinsame Werte nicht zwangsläufig gleiche Einschätzungen oder gar Verhaltensweisen. Auffallend ist beispielsweise, dass jüngere Befragte, die sich eine Unternehmensnachfolge vorstellen können, mehr Wert auf Freizeitvergnügen sowie Familienleben legen als heutige Unternehmer. Diese Veränderung der Wertestruktur wird voraussichtlich einen relevanten Einfluss auf die Form und Dauer von Unternehmertum haben.


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