16.04.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Land Nordrhein-Westfalen will einen Gesetzentwurf zu einem Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG-E) in den Bundesrat einbringen
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Regelung, die die Gewährung direkter Zuschüsse für die Erschließung und Revitalisierung von Grundstücken vorsieht, keine staatliche Beihilfe beinhaltet



16.04.14 - Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren
Die Constantin Film Verleih GmbH, ein deutsches Unternehmen, das u.a. die Rechte an den Filmen "Wickie und die starken Männer" sowie "Pandorum" hält, und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, das die Rechte an dem Film "Das weiße Band" hält, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website "kino.to" angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Auf Antrag dieser beiden Unternehmen untersagten die österreichischen Gerichte der UPC Telekabel Wien, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Österreich, ihren Kunden Zugang zu dieser Website zu gewähren. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass eine solche Anordnung ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfe. Im relevanten Zeitraum habe sie nämlich in keiner Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von kino.to gestanden, und es gebe keinen Beleg dafür, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden, und schließlich seien einige von ihnen überaus kostspielig.

16.04.14 - Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung zur Grundstückserschließung nach Feststellung der Kommission beihilfefrei
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Regelung, die die Gewährung direkter Zuschüsse für die Erschließung und Revitalisierung von Grundstücken vorsieht, keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Die Kommission hat festgestellt, dass die Erschließung von Grundstücken durch örtliche Behörden Teil von deren öffentlichem Auftrag ist und daher nicht unter die EU-Beihilfevorschriften fällt.
Die deutsche Erschließungsregelung zielt darauf ab, Grundstücke baureif zu machen und zu gewährleisten, dass sie an die Versorgungsnetze (Wasser, Gas, Abwasser und Strom) und an die Verkehrsnetze (Schiene und Straße) angeschlossen werden. Nicht gefördert werden die Errichtung von Gebäuden und die Grundstücksverwaltung.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Erschließungsunternehmen im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt werden. Darüber hinaus werden die Grundstücke im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken (weitere Einzelheiten finden Sie hier) entweder durch eine Ausschreibung oder im Anschluss an die Bewertung durch einen unabhängigen Experten verkauft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erschließungsunternehmen zu Marktbedingungen vergütet werden und dass die Käufer der Grundstücke den Marktpreis zahlen. Da die Maßnahme weder den Erschließungsunternehmen noch den Käufern einen Vorteil verschafft, wird keine staatliche Beihilfe gewährt.

16.04.14 - Eisenbahnsicherheitsvorschriften: Europäische Kommission verklagt Österreich beim Gerichtshof
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Österreich beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, seine innerstaatlichen Vorschriften mit der europäischen Richtlinie über Eisenbahnsicherheit in Einklang zu bringen. Die Richtlinie 2004/49/EG hat zum Ziel, die Sicherheit der Eisenbahnen in der Europäischen Union zu erhöhen und den Marktzugang für Eisenbahnverkehrsdienste zu verbessern. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass in allen Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbehörde sowie eine Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen eingerichtet wird und gemeinsame Grundsätze für das Management sowie die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit festgelegt werden.
Durch das Versäumnis, die Richtlinie umzusetzen und anzuwenden, wird der Sicherheitsbehörde die Befugnis vorenthalten, Sicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen aufgrund von Änderungen am Regelungsrahmen zu überprüfen. Außerdem hat Österreich nicht dafür gesorgt, dass Unfälle und Störungen – insbesondere solche, die unter anderen Umständen zu schwerwiegenden Unfällen geführt hätten – durch die unabhängige Untersuchungsstelle ordnungsgemäß untersucht werden können. Dies könnte zu einer Gefährdung von Eisenbahnfahrgästen führen und behindert die Schaffung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt.
Hierzu erklärte Siim Kallas, Vizepräsident der Kommission und für Verkehr zuständiger EU-Kommissar: "Eine der wichtigsten Aufgaben der EU besteht darin, im Interesse der Bahnreisenden in allen Mitgliedstaaten einheitliche Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Standards sorgen auch für fairen Wettbewerb zwischen allen Eisenbahnunternehmen auf dem Binnenmarkt."

16.04.14 - Anschauen von Video-Streams: Für den jeweiligen Verbraucher müsse es "nach seinem individuellen Bildungs- und Kenntnisstand" erkennbar sein, dass die Vorlage eine "offensichtlich" illegale Quelle sei
Aus Sicht der Deutschen Bundesregierung werden die Interessen der Internetnutzer beim Anschauen von Videostreams gewährleistet. Die geltende Rechtslage sei "verbraucherfreundlich", heißt es in einer Antwort (18/751) auf eine Anfrage der Grünen (18/643) zur Redtube-Affäre. Die Fraktion hatte mehr Rechtssicherheit für die Betrachter von Videostream-Filmen verlangt, die im Internet zugänglich sind. Es sei zu befürchten, dass "durchschnittliche" Verbraucher nur schwer erkennen könnten, ob das Anschauen von Video-Streams legal sei oder nicht.
Nach dem Urheberrecht dürfen einzelne Vervielfältigungen von Filmen zum privaten Gebrauch angefertigt werden, wenn dabei keine Vorlage genutzt wird, die "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" oder im Internet auf illegale Weise öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Auffassung der Regierung wird durch diese Formulierung der Bürger geschützt. Im Streitfall obliege es nämlich nicht dem Internetnutzer, sondern dem Inhaber von Urheberrechten, den Nachweis zu führen, dass eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Für den jeweiligen Verbraucher müsse es "nach seinem individuellen Bildungs- und Kenntnisstand" erkennbar sein, dass die Vorlage eine "offensichtlich" illegale Quelle sei, heißt es in der Antwort. Der Internetnutzer sei dabei nicht zu "aktiven Nachforschungen" verpflichtet. Die Grünen hatten in ihrer Anfrage kritisiert, dass es angesichts "unbestimmter Rechtsbegriffe" wie etwa "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" von juristischen Laien kaum zu beurteilen sei, ob Videostream-Angebote im Internet illegal seien.
Die Regierung verweist darauf, dass die Regelungen im deutschen Urheberrecht auf EU-Vorgaben beruhen. Strittige Auslegungsverfahren könnten deshalb verbindlich nur durch den Europäischen Gerichtshof entschieden werden – oder die EU-Bestimmungen müssten vom europäischen Gesetzgeber, also der Brüsseler Kommission, dem EU-Ministerrat und dem EU-Parlament, durch Klarstellungen geändert werden.

16.04.14 - Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG-E) - Bietet der Entwurf Anreize zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität im Unternehmen?
Das Land Nordrhein-Westfalen will einen Gesetzentwurf zu einem Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG-E) in den Bundesrat einbringen. Der Gesetzentwurf sieht - neben neuen Sanktionen und Verfahrensgrundsätzen - bisher in Deutschland unbekannte Anreize zur Einrichtung von Compliance Management-Systemen (CMS) vor: Das Das Absehen von strafe und die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Unternehmen sollen belohnt werden, wenn sie in Compliance investieren und so zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität beitragen.
Die Wirtschaftskriminalität durch Unternehmensmitarbeiter und Verantwortlich könnte nach Auffassung des Autors jedoch erfolgsversprechender bekämpft werden, wenn der Gesetzgeber die neuen Instrumente in veränderter Form in das bestehende Ordnungswidrigkeitengesetz integriert und auf ein Verbandsstrafgesetzbuch verzichtet.


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