Daten von Telefonen und Handys preisgeben


Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten: Täterprofilen und Offenlegung von Täterstrukturen durch Verkehrsdatenabfrage auf die Spur kommen
Ein Ermittlungsinstrument, dem in neuerer Zeit neben der Überwachung der Kommunikationsinhalte eine zunehmende Bedeutung zugeordnet wird


(02.05.08) - Telefonfirmen sollen Daten von Telefonen und Handys bereitstellen, bei denen offensichtlich der Weg über die Verkehrsdatenabfrage (wie beispielsweise des Anrufers oder des Empfängers) der einzig sinnvolle zur Aufklärung der Straftat ist.

Diese Auffassung ist Teil der Ergebnisse eines Forschungsberichts über Telekommunikationsverbindungsdaten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg. Die Bundesregierung legt diesen Bericht jetzt als Unterrichtung (16/8434) vor.

Die Anknüpfung der Datenabfrage an die "Straftat von erheblicher Bedeutung" (wie beispielsweise Mord, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern oder gewerbsmäßige Hehlerei) und die Tat selbst, wenn sie durch das Telefon oder Handy begangen wird, führe offensichtlich dazu, dass unter das Merkmal der erheblichen Straftat auch Straftaten fallen, die allenfalls dem mittelschweren Kriminalitätsspektrum zuzuordnen sind. Das berechtigte Interesse der Strafverfolgungsbehörden nach Flexibilität kollidiere dabei mit dem Schutz von Freiheitsrechten.

Deshalb sei die vorgeschlagene Änderung sinnvoll. Der Bundestag hatte im Herbst 2004 die Regierung aufgefordert, einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den in der Strafprozessordnung aufgelisteten Voraussetzungen für die Herausgabe von Daten aus Telekommunikationsverbindungen zu liefern.

Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht über die praktische Umsetzung der §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Oktober 2004 einen Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 15/3971 angenommen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2007 einen Erfahrungsbericht über die praktische Umsetzung der §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen.

Um der Entschließung nachzukommen, hat das Bundesministerium der Justiz das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg (MPI) mit einer rechtstatsächlichen Untersuchung zur "Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach den §§ 100g, 100h StPO" beauftragt.

Mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 27. Februar 2008 wurde dem Deutschen Bundestag der zu dieser Untersuchung erstellte Forschungsbericht des MPI zugeleitet. Bei der nachfolgend wiedergegebenen Fassung des Forschungsberichts handelt es sich um eine vom MPI am 12. März 2008 zur Verfügung gestellte, redaktionell überarbeitete Fassung, die auch in der vom MPI herausgegebenen Fachreihe "Kriminologische Forschungsberichte" veröffentlich wird.

Der Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten ist ein Ermittlungsinstrument, dem in neuerer Zeit neben der Überwachung der Kommunikationsinhalte eine zunehmende Bedeutung zugeordnet wird. Eine zentrale Rolle spielen Verkehrsdaten in der Bekämpfung der Datennetzkriminalität. Jedoch dürften Verkehrsdaten nunmehr angesichts der sich dramatisch verdichtenden digitalen Kommunikation für Ermittlungen in fast allen Bereichen der Kriminalität von Belang sein. Sie können zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Personen, zur Beweisermittlung oder zur Offenlegung von Täterstrukturen und Netzwerken der Transaktionskriminalität dienen.

Verkehrsdaten werden von der Praxis weithin – wie nicht zuletzt die Richtlinie der Europäischen Union für die Vorratsspeicherung (2006/24/EG), der darauf bezogene Regierungsentwurf vom 27. Juni 2007 (Bundestagsdrucksache 16/5846) und das zum 1. Januar 2008 getretene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Bundesgesetzblatt 2007, I, Nr. 70, S. 3198) demonstrieren – als unverzichtbare Informationsquelle angesehen.

Mehr siehe: Bericht jetzt als Unterrichtung (ca. 300 Seiten)
(Deutsche Bundesregierung: ra)

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