BVerfG-Urteil: Hohe Hürde für Online-Durchsuchung


Ein Schlag ins Gesicht der Heimlichtuer - Innenminister Dr. Wolfgang Schäuble wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung in seinem Obereifer ausgebremst
Erstmals bestätigt: Es gibt ein "Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" - Geplantes BKA-Gesetz muss "Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen"


Guido Westerwelle:
Guido Westerwelle: Modell Schily-Schäuble ist höchstrichterlich beendet worden, Bild: FDP

(28.02.08) – Überraschend klar hat sich das Bundesverfassungsgericht zu Bürgerrechten und Datenschutz bekannt: Die Botschaft des Bundesverfassungsgerichts im Urteil "Online-Durchsuchung" und "Ausspähung des Internets" ist eindeutig:

"Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen."

Damit kippte das Bundesverfassungsgericht ein NRW-Gesetz, wonach der Landesverfassungsschutz E-Mails oder Internet-Chats nach Herzenslust ausspionieren durfte. Erlaubt waren das Auslesen der auf Festplatten gespeicherten Daten durch sogenannte Online-Trojaner ebenso wie der uneingeschränkte Zugriff auf Internet-Telefonate. Gegen die Vorschriften im NRW-Verfassungsschutzgesetz zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internets hatten eine Journalistin, ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und drei Rechtsanwälte (unter anderem der ehemalige FDP-Innenminister Gerhard Baum) geklagt.

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 27. Februar 2008 waren:

>>
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

>> Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

>> Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

>> Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

>> Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

>> Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Die hohe Hürde, die das Bundesverfassungsgericht nun für die Durchführung einer heimlichen Online-Durchsuchung errichtete, ist auch eine schallende Ohrfeige für die sorglose Freiheits-Brecher-Mentalität von Innenminister Dr. Wolfgang Schäuble. Der Persilschein für den uneingeschränkten Eingriff in die Online- und Computer-Privatsphäre (Stichwort: Bundestrojaner), den Schäuble den Ermittlern mit dem BKA-Gesetz ausstellen wollte, ist vom Tisch.

Schäuble will Gesetzesentwurf auf den Weg bringen

Der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, erklärt zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung zu den Regelungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der so genannten Online-Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme anerkannt. Die Entscheidungsgründe bedürfen sorgfältiger Analyse und werden bei der beabsichtigten Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes berücksichtigt. Ich gehe davon aus, dass nunmehr die beabsichtigte und von allen Experten und Polizeipraktikern für notwendig gehaltene Regelung im BKA-Gesetz so rasch wie möglich umgesetzt werden kann, damit dem Bundeskriminalamt eine Kompetenz zur Abwehr von Gefahren aus dem internationalen Terrorismus – wie in der Föderalismusreform I vorgesehen – übertragen werden kann.

Der Online-Durchsuchung kommt im Rahmen der Schaffung von Präventivbefugnissen für das Bundeskriminalamt zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus eine zentrale Rolle zu. Sie wird nur in wenigen, aber sehr gewichtigen Fällen zum Einsatz kommen.

Die in Deutschland vereitelten Anschläge belegen die anhaltend hohe Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus. Um die Bürger wirksam schützen zu können, müssen die Sicherheitsbehörden mit der technischen Entwicklung der Täter – Einsatz modernisierter IT-Technologie, professionell verschlüsselte Kommunikation – Schritt halten. Dazu sind sie auf die Maßnahme der Online-Durchsuchung angewiesen.“


Ein Richter muss die heimliche Online-Schnüffelei genehmigen
"Tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" das sind "Gefahren für Leib, Leben und Freiheit" oder "Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren". Die lassen sich nicht so einfach konstruieren. Damit die Bewertung einer solchen Bedrohungslage nicht den Ermittlern überlassen bleibt, hat das Gericht zudem festgelegt, dass stets ein Richter die heimliche Online-Schnüffelei genehmigen muss.

Gleichzeitig schrieb das Bundesverfassungsgericht Rechtsgeschichte: Es bestätigte zum ersten Mal das "Grundrecht Vertraulichkeit und Integrität von Informationssystemen".

FDP: Klares Bekenntnis der Verfassungshüter zum Wert der Freiheit und Privatheit
"Das Modell Schily-Schäuble, das die Freiheit der Bürger zu schützen vorgibt, indem es die Bürgerfreiheit aufgibt, ist höchstrichterlich beendet worden", kommentierte FDP-Partei- und Fraktionschef Guido Westerwelle zur Entscheidung der obersten Richter. Das Gericht habe die Aushöhlung der Privatsphäre gestoppt, "wie sie unter Rot-Grün mit Otto Schily begann und wie sie unter Schwarz-Rot mit Wolfgang Schäuble fortgesetzt werden soll" – so der Bericht auf der Homepage der FDP.

FDP-Innenpolitikerin Gisela Piltz sieht in dem Urteil eine bedeutende, weit über den Tag hinaus gehende Entscheidung. Die Ergänzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung um ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sei eine konsequente Weiterentwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aufgrund der erheblichen Bedeutung neuer Medien für jeden Einzelnen. "Darin liegt ein klares Bekenntnis der Verfassungshüter zum Wert der Freiheit und Privatheit in einem demokratischen Rechtsstaat", sagte so Piltz.

Zuvor hatte auch sich die ehemalige FDP-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kritisch zum heimlichen Ausspionieren von Festplatten geäußert. Im Interview mit tagesschau.de erklärte sie, dass das Urteil der Karlsruher Richter zu Online-Durchsuchungen den gleichen Stellenwert wie die Entscheidung zum Großen Lauschangriff habe. Sie warnt davor, den Grundrechten einen immer geringeren Stellenwert zu geben, denn dies bedeutete eine schleichende Veränderung des demokratischen Rechtsstaates.

Der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen (JuLis), Johannes Vogel, freut sich über die glasklaren Grenzen für Online-Durchsuchungen, die von Karlsruhe aufgezeigt wurden. "Einen heimlichen Zugriff auf die Festplatten hinter dem Rücken der Bürger darf es in unseren Augen nicht geben", stellte Vogel fest.

Zypries soll ihren Widerstand gegen die Online-Datenerhebung im Bundeskriminalamtgesetz aufgeben
Gute "Miene zum bösen Spiel" macht die CSU zum Urteil aus Karlsruhe. Man hatte sich deutlich mehr Spielraum für die Online-Durchsuchung erhofft, muss nun aber mit den "Wölfen heulen".

Wir zitieren eine Presseerklärung aus dem Bayerischen Justizministerium:

Bayerns Justizministerin Beate Merk hat es ... begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Recht auf Computerdatenschutz aktuellen technischen Entwicklungen Rechnung getragen hat. "Diese Entscheidung steht in einer Reihe mit dem Volkszählungsurteil vor 25 Jahren, in dem das Bundesverfassungsgericht mit dem Recht auf Datenschutz ebenfalls neuen Gefährdungspotentialen Rechnung getragen hat. Wichtig ist aber auch: Das Gericht gibt unseren Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, mit diesen technischen Entwicklungen Schritt zu halten und auf diese Weise mit Tätern, die die neuen Technologien nutzen, auf Augenhöhe zu bleiben. Das Gericht stellt nämlich ausdrücklich fest, dass die Online-Durchsuchung u.a. mit dem Ziel der Strafverfolgung möglich ist. Jetzt ist der Gesetzgeber aufgerufen, das umzusetzen und sorgfältig zu prüfen, in welchen Fällen wir die Online-Durchsuchung benötigen. Nach meiner Auffassung müssen wir sie auf schwerste Straftaten beschränken, dort aber so ausgestalten, dass sie für die Ermittlungsbehörden praktikabel und umsetzbar sind. Ich werde dazu demnächst konkrete Vorschläge vorlegen."

Wir zitieren eine Presseerklärung aus dem Bayerischen Innenministerium:

Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht heute in einer Grundsatzentscheidung bestätigt hat, dass das Grundgesetz eine Online-Datenerhebung grundsätzlich erlaubt. Herrmann: "Die Entscheidung ist eine wichtige rechtspolitische Weiterentwicklung zum Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme. Wir werden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt genau analysieren. Soweit sich daraus Vorgaben für die Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergeben, werden wir sie selbstverständlich – wie bereits angekündigt – im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einbauen. Schon auf den ersten Blick ist aber klar, dass die Grundlinien des bayerischen Gesetzentwurfs voll mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmen."

Im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz lege die vom Ministerrat beschlossene Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bereits jetzt enge inhaltliche und verfahrensmäßige Voraussetzungen für die Online-Datenerhebung fest. Herrmann: "Nach unserem Gesetzentwurf wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung ausdrücklich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich als Voraussetzung für eine Online-Datenerhebung genannt. Es reicht nach dem bayerischen Entwurf im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Gesetz auch nicht aus, dass durch eine Online-Datenerhebung Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen gewonnen werden. Notwendig ist vielmehr, dass Anhaltspunke für eine so genannte Katalogtat vorliegen. Dabei handelt es sich z.B. um Mord, Totschlag oder Bildung einer terroristischen Vereinigung. Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine Online-Datenerhebung den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter voraussetzt.

Darüber hinaus enthält der bayerische Gesetzentwurf weitere Vorkehrungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. So ist die Online-Datenerhebung nur zulässig, wenn eine Erkenntnisgewinnung mit anderen Mitteln aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Verpflichtend ist außerdem eine Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission. Herrmann: "Sobald wir die Urteilsgründe im Einzelnen ausgewertet haben, werden wir etwaige Anpassungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen. Schon nach einer ersten Bewertung kann man bereits sagen, dass der bayerische Gesetzentwurf die wesentlichen Gesichtspunkte, die das Bundesverfassungsgericht heute genannt hat, berücksichtigt."
Ziel sei es, die Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.


des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Der Bayerische Innenminister forderte gleichzeitig Bundesjustizministerin Zypries auf, endlich ihren Widerstand gegen die Online-Datenerhebung im Bundeskriminalamtgesetz aufzugeben. "Angesichts der massiven terroristischen Bedrohung Deutschlands dürfen wir uns keine Sicherheitslücken leisten."

Urteil muss Konsequenzen für Telefon- und Telekommunikationsüberwachung haben
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über Online-Durchsuchungen erklärt die stellvertretende Parteivorsitzende Katina Schubert:

Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht mit der Schaffung eines Grundrechts auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" den vom Bundesinnenminister geplanten Online-Durchsuchungen klare Grenzen gesetzt. Dieses Grundrecht sollte jetzt ausgeweitet werden auf das prinzipielle Recht auf unbeobachtete Kommunikation, um dem immer massiver werdenden Drang der Sicherheitsbehörden nach Telefon- und Telekommunikationsüberwachung entgegenzutreten.

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen erlaubt. Jetzt gilt es diese Beschränkung auf die Gefährdung von Menschenleben und die Sicherheit des Staates zu untersetzen. Sonst besteht die Gefahr, dass sie zum schwammigen Catch-All-Begriff werden, mit dem letztendlich alles zu begründen ist.

Der Kampf gegen den Terror wird von Bundesinnenminister Schäuble für eine zunehmende allumfassende Überwachung der Bürgerinnen und Bürger missbraucht. DIE LINKE bleibt dabei: Der Schutz von Bürgerrechten muss Priorität haben. Die Trennung von polizeilicher und geheimdienstlicher Arbeit darf nicht beseitigt werden. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen das Recht haben, über persönliche Daten zu bestimmen. Unbeschadet vom heutigen Urteil bleiben wir bei unserer prinzipiellen Ablehnung von Online-Durchsuchungen.

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechtsstaat: Wolfgang Schäuble steht damit genauso blamiert da wie der bayerische Innenminister Herrmann

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gegen das nordrhein-westfälische Landesverfassungsschutzgesetz zu Online-Durchsuchungen erklären Claudia Roth, Bundesvorsitzende, und Malte Spitz, Mitglied im Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen:

"Das Bundesverfassungsgericht stärkt unsere rechtsstaatliche Grundordnung. Das Urteil ist eine rote Karte für die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW. Besonders beschämend ist die Entscheidung für den NRW-Innenminister Ingo Wolf. Wo die FDP in den Ländern mitregiert, baut sie gemeinsam mit der Union Bürgerrechte ab.

Das Gericht verhindert eine allumfassende heimliche Überwachung. Wolfgang Schäuble steht damit genauso blamiert da wie der bayerische Innenminister Herrmann, der ohne auf die Entscheidung des obersten Gerichts zu warten, Online-Durchsuchungen propagierte und damit vorauseilenden Verfassungsbuch betrieben hat.

Besonders begrüßen wir die Entscheidung des Gerichts, Schutzlücken im Grundrechtsschutz mit der Einführung des neuen Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu schließen. Damit passen die Karlsruher Richter die Grundrechte an die neuen technischen Gegebenheiten des Informationszeitalters an und stellen damit klar, dass Computer und Festplatten keine grundrechtsfreien Räume sind.

Konsequent setzen die Karlsruher Richter die Schwelle für den Eingriff in dieses neue Grundrecht sehr hoch. Nur wenn Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind und nur mit vorheriger richterlicher Anordnung ist ein Grundrechtseingriff zulässig. Die Union scheitert damit mit ihren allumfassenden Überwachungsfantasien.

Wir fordern die große Koalition auf, aus diesem Urteil zu lernen und die Verteidigung der Grundrechte nicht allein Karlsruhe zu überlassen. Vielmehr sollte der Gesetzgeber nicht immer an die Grenze des gerade noch grundrechtlich Tolerierbaren gehen. Daher lehnen wir die Verankerung einer Online-Durchsuchung im BKA-Gesetz ab. Gemeinsam mit der Zivilgesellschaft kämpfen wir für Bürgerrechte und Rechtsstaatlichkeit auch im digitalen Zeitalter."

(Bundesverfassungsgericht: FDP: CSU: DIE LINKE: Bündnis 90/die Grünen: ra)

Das Urteil im Wortlaut: siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

Mehr zum Urteil aus Karlsruhe:
Justizministerin Merk riskiert Verfassungsbruch
Heimliche Online-Durchsuchungen durchführbar?
BVerfG kippt NRW-Gesetz zur Online-Durchsuchung
Online-Durchsuchung in engen Grenzen möglich
Online-Razzia: Behörden säen Klima der Angst
Schäuble schürt bewusst ein Klima der Angst

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Meldungen: Bundesverfassungsgericht

  • Verwendung von Telekommunikationsdaten

    § 111 TKG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten zu erheben und zu speichern.

  • Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten verletzt

    Das Telekommunikationsgesetz (TKG) weist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Aufgabe der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation zu. Bei der sogenannten Marktregulierung hat sie anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien die Telekommunikationsmärkte festzulegen, die für eine Regulierung in Betracht kommen (Marktdefinition, § 10 TKG). Ihr obliegt ferner die Prüfung, ob auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb besteht, was dann nicht der Fall ist, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf dem Markt über beträchtliche Markmacht verfügen (Marktanalyse, § 11 TKG). Ende 2005 legte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass mehrere Mobilfunknetzbetreiber, darunter auch die Beschwerdeführerin, auf dem Markt für Anrufzustellung in ihr jeweiliges Mobilfunknetz über eine solche beträchtliche Marktmacht verfügen.

  • Beweisverwertungsverbot greift nicht

    Dürfen die CDs mit Daten mutmaßlicher Steuersünder von staatlichen Behörden gekauft werden oder nicht? Die Politik ist gespalten: Einerseits dürfe der Staat nicht Hehlerdienste leisten - anderseits gehe es um Steuergerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. (Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09). Dabei ging es gegen die auf Daten aus einer Liechtensteiner "Steuer-CD" gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung. Diese Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos - auch wenn die Daten illegal beschafft wurden, dürften Ermittler diese nutzen, so das Urteil. Nicht erörtert wurde von den Karlsruher Richtern allerdings, ob der Erwerb der Daten eventuell rechtswidrig oder gar strafbar gewesen ist.

  • Forderungen nach Urheberrechtsabgaben gescheitert

    Der Bitkom hat sich über die Aufhebung eines Gerichtsurteils, wonach pauschale Urheberrechtsabgaben auf Drucker unrechtmäßig sind, enttäuscht gezeigt. Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2007 ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben worden.

  • Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

    Das häusliche Arbeitszimmer muss nicht mehr den räumlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, um die Kosten beim Finanzamt geltend machen zu können. Diese Beschränkung im Einkommensteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 29. Juli verworfen. "Rückwirkend zum 1. Januar 2007 kann nun jeder Steuerpflichtige aus dem Urteil selbst sein Arbeitszimmer absetzen, sofern ihm zumindest für einen Teil seiner Arbeit nachweislich kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht", erläutert Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber die Folgen des Urteils.

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