Quellen-Telekommunikationsüberwachung


Deutsche Bundesregierung glaubt: Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist nicht notwendig Grundrechts-Eingriff in den Artikel 13 des Grundgesetzes
Die Notwendigkeit zur Quellen-TKÜ ergibt sich dann, wenn die klassische Telekommunikationsüberwachung wegen der Verschlüsselung der Inhalte scheitert


(19.11.07) - Die Installation eines Programms zur so genannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auf einem fremden Computer führt nach Ansicht der Deutschen Bundesregierung "nicht zwangsläufig" zu einem Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt. Dies schreibt sie in ihrer Antwort (16/6885) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16/6694).

Zum einen müsse sich der betroffene Rechner nicht unbedingt in einer durch das Grundgesetz geschützten Wohnung befinden. Zum anderen führe auch die Tatsache, dass es zu einer Erfassung innerhalb einer Wohnung geführten Telekommunikation kommen kann, ebenso wenig zu einem Eingriff in Artikel 13 wie eine "herkömmliche" Telekommunikationsüberwachung, die mit Hilfe eines Telekommunikationsunternehmens durchgeführt wird.

Eine andere Bewertung könne "lediglich dort geboten sein, wo für die Installation des entsprechenden Programms auf dem in einer durch Artikel 13 GG geschützten Wohnung ein physisches Betreten der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers erfolgt".

Auf die Frage der Liberalen, wodurch sich die Quellen-TKÜ von der Online-Durchsuchung unterscheide, verweist die Regierung darauf, dass bei diesen beiden Maßnahmen "lediglich die Technik der Vorgehensweise ähnlich" sei. Durch programmtechnische Vorrichtungen bei der Quellen-TKÜ sei von vornherein sichergestellt, dass eine "über den Überwachungszweck hinausgehende Online-Durchsuchung nicht möglich ist".

Mit den Maßnahmen der Quellen-TKÜ solle auf Daten eines bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Telekommunikationsvorgangs zugegriffen werden. Diese Daten solle die Online-Durchsuchung gerade nicht erfassen. Die Notwendigkeit zur Quellen-TKÜ ergebe sich in der Regel nur dann, wenn die klassische Telekommunikationsüberwachung wegen der Kryptierung (Verschlüsselung) der Inhalte scheitere.

Rechtsstaatliche Probleme bei der Überwachung der Telekommunikation über das Internet

Vorbemerkung der Fragesteller
In einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2007 an das Bundesministerium der Justiz, welches der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, beantwortete das Bundesministerium des Innern Fragen zur Online- Durchsuchung. Dabei differenzierte das Bundesministerium des Innern zwischen Online-Durchsuchungen und einer sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung, kurz Quellen-TKÜ. Bei der Quellen-TKÜ werden danach nach Aussage des Bundesministeriums des Innern in dem angegebenen Schreiben "Telekommunikationsinhalte und nicht sonstige, etwa auf der Festplatte abgelegte, Daten erhoben".

Auf schriftliche Fragen der Abgeordneten Gisela Piltz (Fragen 13 und 14 auf Bundestagsdrucksache 16/6535) erläuterte die Bundesregierung, dass für die Quellen-TKÜ dieselbe Technik eingesetzt würde wie für Online-Durchsuchungen, dass jedoch die Maßnahme auf bestimmte Datenarten eingegrenzt würde, namentlich auf Telekommunikationsdaten.

Auf eine weitere schriftliche Frage der Abgeordneten Gisela Piltz erklärte die Bundesregierung, dass derartige Maßnahmen bereits durchgeführt würden (Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 16/6572). Die Bundesregierung vertritt offenbar die Auffassung, dass eine Online-Durchsuchung für spezifische Datentypen bereits vom geltenden Recht gedeckt sei, dass also insbesondere die die Maßnahme veranlassende Behörde, in diesem Falle der Zollfahndungsdienst, bereits nach geltendem Recht über die notwendige Ermächtigungsgrundlage verfüge.

Zugleich hat die Bundesregierung jedoch für Online-Durchsuchungen ein Moratorium verhängt, dass diese Maßnahme bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nicht durchgeführt wird.

1. Wie definiert die Bundesregierung "Telekommunikationsinhalte"?
Die Definition ist an Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) zu orientieren. Telekommunikationsinhalte sind demnach Daten, die Gegenstand eines laufenden Telekommunikationsvorgangs sind. Daten aus einem abgeschlossenen Telekommunikationsvorgang fallen hierunter ebenso wenig, wie Daten, die zukünftig einmal Gegenstand eines Kommunikationsvorgangs sein könnten oder sollen. Allerdings sind die so genannten Telekommunikationsverbindungsdaten, die Aufschluss über den Gesprächszeitpunkt, die Gesprächsdauer und die Gesprächsteilnehmer geben, ebenfalls von Artikel 10 Abs. 1 GG geschützt.

2. Sind Dateien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, "Telekommunikationsinhalte" im Sinne der Definition der Bundesregierung?
4. Sind Dateien, in denen auf dem Rechner des Betroffenen E-Mail-Daten gespeichert werden, also beispielsweise die Inbox oder andere Ordner eines lokal auf dem Rechner betriebenen E-Mail-Progamms, Telekommunikationsinhalte" im Sinne der Definition der Bundesregierung?
6. Sind E-Mails, die auf dem Rechner des Betroffenen geschrieben, aber nicht versendet werden, "Telekommunikationsinhalte" im Sinne der Definition der Bundesregierung?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Falls ja, aus welchen Gründen unterfallen nach Ansicht der Bundesregierung Daten, die bereits übermittelt wurden, dem Begriff der Telekommunikation und mithin dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und nicht dem Schutzbereich der Wohnung (Artikel 13 GG), während Briefe, die in den Empfangsbereich des Betroffenen gelangt sind, also nicht mehr in der Übermittlung begriffen sind, dem Schutzbereich der Wohnung unterliegen?
5. Falls ja, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese für Telekommunikationsinhalte, da doch die Dateien lokal gespeichert und gerade nicht in der Übermittlung begriffen sind?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

7. Werden Tastenanschläge aufgezeichnet?
Es werden keine Tastenanschläge aufgezeichnet.

8. Falls ja, wie begründet die Bundesregierung, dass Daten, die über die Tastatur eingegeben werden, bereits Telekommunikation darstellen, wenn es sich beispielsweise um das Verfassen von E-Mails handelt, da der Übermittlungsvorgang beim Verfassen noch nicht eingesetzt hat?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass die in der Frage genannten Daten Telekommunikationsinhalte sind, da hier der Vorgang der Versendung noch nicht begonnen hat und damit der Schutz des Artikels10 GG noch nicht gilt.

9. Falls ja, wie wird ausgeschlossen, dass Daten, die über die Tastatur des betroffenen Computers eingegeben werden, aufgezeichnet werden, welche nicht im Rahmen von Telekommunikation eingegeben werden?
Da keine Tastaturanschläge aufgezeichnet werden, besteht nicht die Gefahr der unzulässigen Aufzeichnung von über die Tastatur des betroffenen Computers eingegebenen Daten, bei denen es sich nicht um Kommunikationsdaten handelt.

10. Falls ja, wie begründet die Bundesregierung, dass Daten, die nicht versendet werden, sondern als Entwurf gespeichert werden, als "Telekommunikationsinhalte" gelten sollen, mithin dem Schutzbereich des Artikels 10 Grundgesetz unterliegen, nicht aber dem Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.

11. Werden Eingaben über das Mikrophon des Rechners aufgezeichnet?
Ein via PC geführtes Skype-Telefongespräch kann mit Hilfe des Mikrophons und der Lautsprecher des genutzten PCs durchgeführt werden. Diese Audiodaten werden bei der Übermittlung aufgezeichnet. Darüber hinaus werden keine lokal auf dem Rechner befindlichen Daten ausgeleitet.

12. Falls ja, wie wird ausgeschlossen, dass Daten, die am Mikrophon des betroffenen Computers aufgezeichnet werden, aber nicht der Kommunikation dienen, sondern ggf. nur eine private Aufzeichnung in Form eines gesprochenen Tagebuchs o. Ä. sind, erfasst werden?
Die Erfassung von Daten, die am Mikrophon des betroffenen Computers aufgezeichnet werden, aber nicht der Kommunikation dienen, ist ausgeschlossen, da immer nur ein konkretes Skype-Telefongespräch aufgezeichnet wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Telefongespräch immer die Anwahl des Skype-Telefongesprächspartners sowie der Verbindungsaufbau über das Internet vorausgehen. Erst dann können Daten aufgezeichnet werden. Es ist programmtechnisch sichergestellt, dass die Ausleitung der Audiodaten nur während eines Skype-Telefongesprächs erfolgt.

13. Hält die Bundesregierung die Installation eines Programms, das zur sog. Quellen-TKÜ eingesetzt wird, auf einem fremden Rechner für einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels13 Grundgesetz, da das Speichern der notwendigen Daten jedenfalls einen auch physikalischen Eingriff in die Festplatte darstellt? Falls nein, warum nicht?
Die Installation eines Programms zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf einem fremden Rechner führt nicht zwangsläufig zu einem Eingriff in Artikel 13 GG. Zunächst einmal muss sich der betroffene Rechner nicht zwangsläufig in einer durch Artikel 13 GG geschützten Wohnung befinden. Auch die Tatsache, dass es zu einer Erfassung innerhalb einer Wohnung geführten Telekommunikation kommen kann, führt ebenso wenig wie bei einer "herkömmlichen" Telekommunikationsüberwachung die mit Hilfe eines Telekommunikationsunternehmens durchgeführt wird, zu einem Eingriff in Artikel 13 GG. Eine andere Bewertung kann lediglich dort geboten sein, wo für die Installation des entsprechenden Programms auf dem in einer durch Artikel 13 GG geschützten Wohnung ein physisches Betreten der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers erfolgt.

14. Inwiefern unterscheidet sich die Quellen-TKÜ technisch von der Online- Durchsuchung, insbesondere wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass tatsächlich nur bestimmte Inhalte von der Festplatte des Betroffenen aufgezeichnet und übermittelt werden?
Bei der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung ist lediglich die Technik der Vorgehensweise ähnlich. Durch programmtechnische Vorrichtungen ist bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung jedoch von vorneherein sichergestellt, dass eine über den Überwachungszweck hinausgehende Online-Durchsuchung nicht möglich ist.

15. Wie viel kostet eine Maßnahme der Quellen-TKÜ?
Über die Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine belastbaren Aussagen gemacht werden.

16. Nach welchen Kriterien soll in welchen Fällen eine Quellen-TKÜ statt einer Online-Durchsuchung zum Einsatz kommen, und warum?
Mit der Maßnahme einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll auf Daten eines bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Telekommunikationsvorgangs zugegriffen werden. Die Online-Durchsuchung soll diese Daten gerade nicht erfassen.

17. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die Quellen-TKÜ die bestehende Gesetzeslage als Ermächtigungsgrundlage bereits ausreichend ist, obwohl der Eingriff sich in der Art und Weise wie auch hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter wesentlich von anderen Maßnahmen der TKÜ unterscheidet?
Die bisher durchgeführten Quellen-Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss angeordnet und dabei auf die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung gestützt. Umfasst war von der Anordnung ausdrücklich die Übertragung einer Software auf das Endgerät des Beschuldigten. Die Prüfung und Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu der Frage, ob die bestehenden und zur Anwendung gelangten gesetzlichen Regelungen insoweit eine Ergänzung erfahren sollten, sind noch nicht abgeschlossen.

18. Soll die Quellen-TKÜ nach dem Willen der Bundesregierung in allen Fällen, in denen auch ansonsten eine TKÜ aufgrund der geltenden Rechtslage durchgeführt werden kann, zur Anwendung kommen können oder will sie diese Maßnahme auf bestimmte Straftaten, wenn ja, auf welche, weiter begrenzen, und warum?
Eine Notwendigkeit zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergibt sich im Regelfall nur dann, wenn die klassische Telekommunikationsüberwachung wegen der Kryptierung der Inhalte scheitert. Zur Frage des Rechtssetzungsbedarfs vergleiche Antwort zu Frage 17.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

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