Bereich des außergerichtlichen Forderungseinzugs


BGH bestätigt: Inkassodienstleistung ist eine umfassende, vollwertige und substantielle Rechtsberatung
BDIU-Präsidentin appelliert nun an den Gesetzgeber, die Entscheidung des BGH auch im Zuge der angestrebten weiteren Regulierung des Inkassorechts zu berücksichtigen



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erneut klargestellt, dass die Rechtsberatung durch Inkassounternehmen eine umfassende und vollwertige substantielle Rechtsberatung darstellt. Damit bestätigt der BGH mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2002 und 2004 die Gleichstellung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich des außergerichtlichen Forderungseinzugs.

"Die Entscheidung ist konsequent und folgerichtig", sagte Kirsten Pedd, Präsidentin des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU). "Das Grundgesetz verlangt, dass wesentlich Gleiches auch gleich behandelt wird. Die Dienstleistung, die ein zugelassenes Inkassounternehmen erbringt, unterscheidet sich nicht von der Dienstleistung eines Rechtsanwalts, wenn er mit dem Forderungseinzug beauftragt wird. In der Diskussion um eine Begrenzung von Inkassokosten wurde etwa von Verbraucherzentralen anderes behauptet. Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, dass solche Behauptungen haltlos sind."

Die BDIU-Präsidentin appelliert nun an den Gesetzgeber, die Entscheidung des BGH auch im Zuge der angestrebten weiteren Regulierung des Inkassorechts zu berücksichtigen. "Das BMJV möchte die erstattungsfähigen Gebühren unabhängig vom Fall, vom Schuldnerverhalten oder vom Umfang des Auftrages um fast die Hälfe senken. Der Einzug von Forderungen ist aber komplex und erfordert rechtliches Know-how. Deshalb muss eine angemessene Vergütung ermöglicht werden, um den für die Wirtschaft essentiellen außergerichtlichen Forderungseinzug auch in Zukunft zu gewährleisten." (BDIU: ra)

eingetragen: 11.12.19
Newsletterlauf: 27.02.20

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