Wieder eine Abstrafung aus Karlsruhe


Geheimer Klüngel nur in Ausnahmefällen erlaubt: Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend erfolgreich
Die in § 3 Abs. 3 StabMechG enthaltene Regelung, wonach bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren "regelmäßig" besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, ist nicht mit den sich aus dem Abgeordnetenstatus ergebenden Rechten vereinbar


(09.03.12) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.02.2012 den Antrag zweier Bundestagsabgeordneter gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) neu geregelte Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium für überwiegend begründet erachtet.

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 71/2011 vom 11. November 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs. 3 Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG), wonach die Entscheidungsbefugnisse des Deutschen Bundestages hinsichtlich der (erweiterten) Maßnahmen der EFSF in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit von einem aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses gewählten Gremium ausgeübt werden, die Antragsteller in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung des § 3 Abs. 3 StabMechG nur insoweit, als sie dem Sondergremium Entscheidungskompetenzen für den Fall des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EFSF am sog. Sekundärmarkt verleiht.

Die ebenfalls angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 7 StabMechG, die in Fällen besonderer Vertraulichkeit eine Beschränkung der Unterrichtungsrechte des Bundestages auf die Mitglieder des Sondergremiums vorsieht, verletzt die Antragsteller dagegen bei verfassungskonformer Auslegung nicht in ihren Abgeordnetenrechten. Danach muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich unterrichten, sobald die Gründe für eine besondere, eine Befassung des Sondergremiums rechtfertigende Vertraulichkeit fortgefallen sind.
(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.12: ra)

Lesen Sie auch die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-014.html

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