Fragen und Antworten zur Online-Durchsuchung


Online-Durchsuchungen sollen nicht flächendeckend durchgeführt werden und nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger
Deutsche Bundesregierung versucht die Bedenken gegen die Online-Durchsuchung zu zerstreuen


(21.11.07) – Das Vorhaben der Deutschen Bundesregierung, die Online-Durchsuchung gegen die Bedenken fast aller Gesellschaftsgruppierungen durchzusetzen, stößt auf breite Kritik. Die Bundesregierung äußert sich dazu in einem Fragen- und Antwortenkatalog. Wir veröffentlichen ihn hier unkommentiert:

>> Wird bei der geplanten Online-Durchsuchung der Datenschutz genügend berücksichtigt?
>> Wird meine Privatsphäre ausreichend geschützt?
>> Wie bleiben meine privaten Dokumente geschützt?
>> Wie bleiben gewerbliche und berufliche Unterlagen geschützt?
>> Werden die Betroffenen von einer erfolgten Online-Durchsuchung informiert?

Zunächst zur Klarstellung: Die Online-Durchsuchung dient ausschließlich dazu, Terroristen zu bekämpfen und ihre Anschlags-Pläne zu entdecken. Sie wird nur dann eingesetzt, wenn andere Mittel und Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei nicht ausreichen, um Attentatspläne offenzulegen und die Hintermänner zu identifizieren. Online-Durchsuchungen sollen nicht flächendeckend durchgeführt werden - und nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger.

Zum Datenschutz: Bevor eine Online-Durchsuchung durch Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) durchgeführt wird, prüft ein unabhängiger Richter grundsätzlich, ob diese Durchsuchung auf einem PC einer Privatperson oder in einer Firma durchgeführt werden darf. Dabei gilt, dass die Sicherheitsbehörden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beachten müssen.

Außerdem sind Vorgaben für die Kennzeichnung der Daten, für die Verwendung der Daten und Pflichten zum Löschen der Daten vorgesehen. So ist die Online-Durchsuchung auf höchstens drei Monate zu befristen.

Werden die Betroffenen von einer erfolgten Online-Durchsuchung informiert?
Die Betroffenen werden grundsätzlich nach Abschluss darüber unterrichtet, dass die Ermittlungssoftware bei ihnen auf den Rechner gespielt wurde. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Benachrichtigungspflichten bei heimlichen Maßnahmen werden befolgt.

Ist sichergestellt, dass durch die Installierung der Ermittlungssoftware die auf dem betroffenen Rechner installierte Sicherheitssoftware nicht beeinträchtigt wird und dadurch Unbefugte zu anderen, zum Beispiel kriminellen Zwecken in die Rechner von Bürgern eindringen können?
Die Ermittlungs-Software wird nicht zu einer Beeinträchtigung der auf dem betroffenen Rechner installierten Sicherheitssoftware führen. Dritten wird somit ein Eindringen in den Rechner durch den Einsatz der Software nicht erleichtert werden.

Könnte die Ermittlungssoftware entdeckt und dann zu eigenen Zwecken missbraucht werden?
Das Risiko einer Entdeckung und der missbräuchlichen Nutzung der Ermittlungssoftware wird durch geeignete technische Maßnahmen so gering wie möglich gehalten. Sollte die Software dennoch entdeckt werden, wird sie vom Zielsystem entfernt. Außerdem wird sichergestellt, dass die Software keine eigenen Verbreitungsroutinen und einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch durch Dritte beinhaltet.

Wie werden Dienstleister geschützt, welche vertraglich zum Schutz der ihnen anvertrauten und bei ihnen zur Auftragserfüllung gespeicherten Kundendaten verpflichtet sind?
Mit der Befugnis zur Online-Durchsuchung soll niemand, d.h. auch kein Dienstleister oder Provider, zum aktiven Mitwirken beim Zugriff auf gespeicherte Daten eines Dritten verpflichtet werden. Dienstleister, die ihren Kunden gegenüber zum Datenschutz verpflichtet sind, werden daher nicht in Konflikt mit dieser Pflicht geraten.

Es wird behauptet, dass die Online-Durchsuchung Bürgerinnen und Bürger unzulässig unter einen Generalverdacht stellen würde – stimmt das und wie verhält sich dies zu der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung?
Online-Durchsuchungen dienen der Bekämpfung des Terrorismus und der Verhinderung von Attentaten und Anschlägen, wie sie beispielsweise auf Regionalzüge in Koblenz und Köln geplant waren. Es wird nur bei einem gezielten Verdacht mit dieser Methode ermittelt.
Die Online-Durchsuchung ist nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig - als letztes Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus bei begründetem Verdacht. Dies fordern schon die Vorgaben unseres Grundgesetzes. Diese rechtlichen Voraussetzungen führen dazu, dass es nur zu einer sehr geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen wird.

Wie sollen die bei den Online-Durchsuchungen anfallenden Datenmengen durch die Sicherheitsbehörden bewältigt werden?
Auf Grund der rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gegeben sein müssen, wird es nur zu einer geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen. Die gewonnenen Daten werden dabei ggfs. unter Zuhilfenahme technischer Auswertungs-Instrumente (sog. "Tools") vorselektiert, so dass für die manuelle Analyse ein überschaubarer Datenbestand verbleibt.
Der ordnungsmäßige Umgang mit den dabei anfallenden Daten durch die Sicherheitsbehörden ist gewährleistet. Die übertragenen Daten werden nach den bewährten Vorschriften über die Behandlung von Asservaten des BKA, die mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt sind, behandelt. Insbesondere wird die Datenübertragung derart verschlüsselt erfolgen, dass der Zugriff Dritter hierauf ausgeschlossen ist und die übermittelten Daten durch hohe Datenschutzstandards geschützt sind.

Welche Rechtsmittel werden gegen Online-Durchsuchungen zugelassen?
Der Betroffene hat nach erfolgter Benachrichtigung die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Benachrichtigung erhält er durch das Bundeskriminalamt.
Quelle: Bundesministerium des Inneren
(Deutsche Bundesregierung: ra)

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