Gesundheitsbezogene Angaben


Wettbewerbszentrale: Vermehrt Beschwerden wegen unzulässiger Werbeversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln
Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)



Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Verwendung von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln ein, so z. B. zu Abnehm-Pillen, Kurkuma- oder Vitamin-Kapseln, Magnesium-Präparaten oder Anti-Hang-Over-Produkten. Im laufenden Jahr hat die Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in bereits zwei Fällen Werbeversprechen zu Nahrungsergänzungsmitteln gerichtlich untersagen lassen und in sechs Fällen außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt. Im Jahr 2016 waren es zu dieser Thematik insgesamt zehn Beanstandungen, die außergerichtlich zum Erfolg führten sowie ein Gerichtsverfahren.

Im jüngsten Fall hat das Landgericht Dresden auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Nahrungsergänzungsmittelanbieter in einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, für Nahrungsergänzungsmittel mit Arginin u.a. mit den Aussagen "die Potenz auf natürliche Weise stärken", "Arginin steigert die Ausschüttung von Wachstumshormonen, fördert den Aufbau von Muskeln und den Abbau von Fettgewebe", "erfolgreich gegen erektile Dysfunktionen einzusetzen", "Blutdruck natürlich senken" sowie "Entzündungen in Gefäßen entgegenwirken" zu werben (LG Dresden, Urteil vom 5.5.2017, Az. 44 HK O 57/17 EV - rechtskräftig).

Untersagt wurden weiter Aussagen wie "Wird diese Kombination von Aminosäuren dem Körper konstant zugeführt, vermag sie die Herzleistung, die Immunabwehr sowie die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit steigern und darüber hinaus die Figur zielgerichtet in Form bringen" und "Der natürliche Stimmungsaufheller kann depressiven Stimmungen und Anfällen von Schwermut vorbeugen und somit zu einer positiven lebensbejahenden Grundhaltung beitragen".

Die Wettbewerbszentrale hatte die genannten Aussagen in Bezug auf insgesamt sechs verschiedene Nahrungsergänzungsmittel des betreffenden Anbieters beanstandet, da diese nach ihrer Auffassung gegen die Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) verstoßen. Zum Schutz der Verbraucher sind nach der Health Claims Verordnung gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht bestimmten Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen erfüllten die Aussagen des Unternehmens nicht. Das Unternehmen hatte zunächst eine einschränkende Unterlassungserklärung abgegeben, die jedoch den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erfüllte. Daraufhin beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Nahrungsergänzungsmittelanbieter hat die Ansprüche im Verfahren anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.

In dem anderen Fall hat das Landgericht Bielefeld auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, Produkte mit Zimtextrakt mit Angaben zu bewerben wie u.a. "Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel" oder "Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden" (LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16 – nicht rechtskräftig).

Um unzulässige Aussagen für ein Vitamin D-Präparat ging es bereits im Jahr 2016 vor dem OLG Celle (Az. 13 U 23/16). (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 28.06.17
Home & Newsletterlauf: 12.07.17

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