Wettbewerb gegen Wettbewerbsverletzungen


Wettbewerbszentrale unterbindet Wettbewerbsverletzungen beim Affiliate Marketing
Kommerzieller Zweck muss kenntlich gemacht werden



Die Wettbewerbszentrale erreichen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über Websites, die Affiliate-Links eingebunden hatten, ohne dass über die Teilnahme am Affiliate-Programm überhaupt oder in ausreichender Deutlichkeit informiert wurde. In bislang 14 Fällen ist die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb gegen Wettbewerbsverletzungen im Zusammenhang mit Affiliate Marketing* vorgegangen.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale muss auch im Bereich des Affiliate Marketings der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht werden: Danach ist es erforderlich, die Information über die Teilnahme am Affiliate-Programm an deutlich sichtbarer Stelle bereitzuhalten, ebenso wie das dahinter stehende Geschäftsmodell an deutlich sichtbarer Stelle zu erläutern.

Überwiegend vermeintliche "Test-Seiten" betroffen
Bei den meisten der von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Webseiten handelte es sich um vermeintliche "Testseiten", welche bei Eingabe von Suchbegriffen wie etwa "Matratzen Test" oder "Waschmaschinen Test" über Google und andere Suchmaschinen auffindbar waren. Viele dieser Seiten hatten zudem den Begriff "Test" in ihre URL integriert, um ein besseres Suchmaschinenranking zu erreichen.

Für die Werbung mit einem Test ist Voraussetzung, dass der Test objektiv, sachkundig und repräsentativ durchgeführt wurde. Dies war jedoch bei den von der Wettbewerbszentrale beanstandeten vermeintlichen "Testseiten" nicht der Fall: Die entsprechenden Websites erweckten häufig den Eindruck, selbst Tests durchgeführt zu haben, wobei nicht selten zudem auch ein sog. "Testsieger" bestimmt wurde. Tatsächlich wurden jedoch in der Regel überhaupt keine Tests durchgeführt. Diese Vorgehensweise wurde von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet.

Bislang konnten 12 Fälle durch Abgabe von Unterlassungserklärungen erledigt werden.

Beim Affiliate Marketing handelt es sich um eine Maßnahme im Bereich des Online-Marketings, die auf dem Prinzip der Vermittlungsprovision basiert. Ein Webseitenbetreiber bindet auf seiner Website Banner, Grafiken oder Textlinks ein, durch deren Anklicken der Nutzer auf die Website eines Händlers – des sog. Merchant – gelangt, wo er die beworbenen Produkte käuflich erwerben kann. Der Webseitenbetreiber fungiert somit als Schnittstelle zwischen dem Händler und dem potentiellen Kunden.

Im Affiliate-Marketing wird dann eine Provision gezahlt, wenn der gesetzte Link zu einem Erfolg führt. Wann von einem Erfolg auszugehen ist, ist hierbei abhängig von der Ausgestaltung des konkreten Affiliate-Programms: So können Webseitenbetreiber eine Provision schon für jeden Klick auf den gesetzten Link erhalten, teilweise ist dies aber auch erst dann der Fall, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Kunden oder ein Produktkauf zustande kommen. Die gesetzten Links weisen hierbei individuelle Codes auf, durch die der Händler erkennen kann, von welchem Affiliate der Kunde auf seine Website gelenkt wurde. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 28.06.17
Home & Newsletterlauf: 07.07.17

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Unternehmen

  • Standards für ethische KI in Europa setzen

    Im EU-Projekt CERTAIN arbeitet ein Forschungsteam der Fachhochschule St. Pölten an neuen Maßnahmen zur Sicherung ethischer und regulatorischer Standards im Bereich der künstlichen Intelligenz. Ziel ist es, Lösungen zu entwickeln, die Organisationen und Unternehmen dabei unterstützen, die europäischen Vorschriften für die KI-Entwicklung und den verantwortungsvollen Umgang mit Daten schnell und kostengünstig einzuhalten.

  • Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG)

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Februar 2025 über das Bankhaus Obotritia GmbH ein Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG) verhängt und damit die Schließung der Bank für den Kundenverkehr angeordnet. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.

  • Mitteldeutschland vernetzt sich im Datenschutz

    Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen richten zusammen mit dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten e.V. den 1. Mitteldeutschen Datenschutztag aus. "Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines modernen Datenschutzes. Die Veranstaltung bietet eine gute Chance für die Vernetzung der behördlichen und externen Datenschutzbeauftragten aus drei Bundesländern.

  • Hamburgs Lobbyregistergesetz verabschiedet

    Transparency International Deutschland und Mehr Demokratie begrüßen die Verabschiedung des Hamburger Lobbyregistergesetzes durch die Hamburgische Bürgerschaft. Die Hamburger Regionalteams von Transparency Deutschland und Mehr Demokratie hatten bereits im Jahr 2023 ein Lobbyregister mit exekutivem und legislativem Fußabdruck gefordert.

  • Chancen für das Vertragsmanagement

    Die EU-Verordnung "eIDAS 2.0" schafft klare Regeln für digitale Identitäten und elektronische Signaturen. Im Mittelpunkt steht die Einführung der European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) - eine digitale Brieftasche, mit der sich Unternehmen und Privatpersonen sicher online ausweisen, Nachweise speichern und Verträge qualifiziert elektronisch unterzeichnen können.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen