
Liegt Urheberrechtsverletzung vor?
Staatsanwaltschaft Hof äußert sich zu Strafanzeigen betreffend Karl-Theodor zu Guttenberg
Die Staatsanwaltschaft wird hierbei die Ergebnisse der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der Universität Bayreuth berücksichtigen
(10.03.11) - Bei der Staatsanwaltschaft Hof gingen bisher rund 80 Anzeigen gegen Herrn Karl-Theodor zu Guttenberg ein, die überwiegend den Vorwurf des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz im Zusammenhang mit der Dissertation des Herrn zu Guttenberg an der Universität Bayreuth betreffen. Diese wurden in den zurückliegenden Wochen hier eingehend geprüft. Dies hat die Staatsanwaltschaft Hof in einer Pressemitteilung in der letzten Woche bekanntgegeben.
Die Rechtslage ist Folgende:
Der Vorwurf einer nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung wird nach § 109 Urheberrechtsgesetz nur auf Antrag eines Verletzten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein solcher Antrag eines Verletzten liegt der Staatsanwaltschaft Hof nicht vor.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen wird nach Nr. 261 a der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bei nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen "insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist." Mit den Worten "erheblicher Schaden" ist ein Schaden für das Schutzgut Urheberrecht gemeint.
Für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung gilt allgemein, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung einzelne Textpassagen eines wissenschaftlichen Werkes nur dann gesondert urheberrechtsschutzfähig sein können, wenn die konkrete Gedankenführung in der jeweiligen Textpassage für sich gesehen eine eigenständige sprachlich-schöpferische Gestalt gefunden hat, welche das erforderliche Schutzniveau erreicht.
Außerhalb dieses Schutzbereichs unterliegt die Übernahme der Gedankenführung fremder wissenschaftlicher Werke nicht der urheberrechtlichen Zitierpflicht. Insofern ist das wissenschaftliche Zitiergebot mit der urheberrechtlichen Zitierpflicht nicht deckungsgleich.
Nach der angekündigten Niederlegung des Bundestagsmandats durch Herrn zu Guttenberg und dem damit einhergehenden Erlöschen der Immunität wird die Staatsanwaltschaft Hof im Ermittlungsverfahren insbesondere prüfen, ob hier strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen vorliegen und das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung im oben genannten Sinn zu bejahen ist. Die Staatsanwaltschaft wird hierbei die Ergebnisse der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der Universität Bayreuth berücksichtigen. (Staatsanwaltschaft Hof: ra)
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