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Urheberrechtsabgaben auf PCs


Rechtssicherheit für BCH-Mitglieder: OLG München hebt einstweilige Verfügung auf
Verträge zwischen BCH und ZPÜ zur Urheberrechtsabgabe auf PCs werden umgesetzt - Beitritt zum BCH noch bis zum 03. Juni 2010 möglich


(14.05.10) - Der Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, das nun für Rechtssicherheit der BCH-Mitglieder gesorgt habe. Mit Urteil vom 29. April 2010 hat das Oberlandesgericht München seine auf Antrag des Zentralverbands Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) am 19. Februar 2010 gegen die ZPÜ und die VG Wort erlassene Einstweilige Verfügung aufgehoben.

Ziel des ZItCo sei es laut Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) gewesen, "den Verwertungsgesellschaften die Aufstellung eines Tarifs für die Vergütung für PCs nach §§ 54 ff. UrhG ohne vorherige Durchführung einer empirischen Untersuchung in einem Schiedsstellenverfahren zu untersagen".

Das BCH legt in einer Presseerklärung dar:
"Bereits am 23. Dezember 2009 konnten der Bundesverband Computerhersteller (BCH) e.V. und die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) eine Einigung über die Regelung der urheberrechtlichen Abgabepflicht für in Deutschland verkaufte PCs der Jahre 2002 bis 2010 erzielen.

Mit einer einstweiligen Verfügung hatte das Münchner Oberlandesgericht der ZPÜ untersagt, eine Tarifforderung für PC-Urheberabgaben zu veröffentlichen. Nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Oberlandesgericht München am 29.04.2010 werden die Verträge umgesetzt.

Nach einer Vertragsanpassung ist der letzte Termin für einen möglichen Beitritt zum BCH und zu den mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Verträgen nun der 03. Juni 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt können interessierte Unternehmen Mitglied des BCH werden, der nach Marktanteilen bereits über 70 Prozent des deutschen PC-Marktes repräsentiert, und den Verträgen beitreten.

Aufgrund des Urteils des OLG München hat die ZPÜ die Tarife am 06.05.2010 veröffentlicht.

Der PC Gesamtvertrag zwischen der ZPÜ und dem BCH umfasst folgende vertragliche Regelungen: Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 fällt laut Vertrag eine Abgabe von 13,65 Euro pro PC mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro pro PC ohne eingebauten Brenner jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Diese Abgabensätze enthalten einen Rabatt gegenüber den veröffentlichten Tarifen. Zudem entrichten die Hersteller bzw. Importeure im Nachhinein Abgaben für Geräte, die zwischen 2002 und 2007 verkauft wurden. Im Rahmen einer separaten PC Vergleichsvereinbarung zahlen alle Mitglieder hierfür pro Computer 3,15 Euro für die Jahre 2002 und 2003 und für den Zeitraum von 2004 bis 2007 je 6,30 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Verträge markieren den Abschluss der mehrjährigen Verhandlungen und Gerichtsverfahren zwischen Verwertungsgesellschaften und BCH-Mitgliedern über die urheberrechtliche Abgabepflicht von PCs. In der Folge werden alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des BCH und den Verwertungsgesellschaften für beendet erklärt.

Die Mitglieder des BCH sehen diese Vereinbarung als Kompromiss an. Er ist hinnehmbar, weil er den Herstellern bzw. Importeuren nach langer Zeit der Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten nun die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit gewährt. Für die Verbraucher in Deutschland wird der Vergleich dagegen weitere Belastungen bringen, eine grundsätzliche Modernisierung des Urheberrechts und seine Anpassung an das digitale Zeitalter stehen nach wie vor aus."

Der ZItCo e.V. kommentiert das Urteil des OLG München vom 29.4.2010 im Verfügungsverfahren ZItCo e.V. ./. ZPÜ u.a., Az. 6 WG 6/10, Berlin, 29. April 2010
(Bundesverband Computerhersteller: ra)

Bundesverband Computerhersteller: Steckbrief

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