EuGH: Datenübermittlung in die USA rechtswidrig


Safe-Harbor-Entscheidung: In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Praxis der Datenspeicherung von Facebook
Der Diplomatic Council hat die Auffassung, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Basis von Safe Harbor dem Grunde nach unzulässig ist, bereits seit längerem vertreten

(02.11.15) - Mehrere Hunderttausend deutsche Mittelständler stehen nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Informationstechnologie vermutlich im Regen. Darauf weist das Mittelstandsforum des Globalen Think Tank Diplomatic Council hin. Der EuGH hat in einem Urteil vom 06.10.2015 (RS C-362/14 – Maximilian Schrems/Data Protection Commisioner) die sog. "Safe-Harbor-Entscheidung" der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 für ungültig erklärt; das Urteil entfaltet sofort Wirkung. In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Praxis der Datenspeicherung von Facebook. Das Unternehmen speicherte Daten europäischer Nutzer auch in den USA.

Das Urteil hat zur Folge, dass personenbezogene Daten auf der Basis von Safe Harbor nicht mehr in die USA übermittelt und dort gespeichert werden dürfen. Auf Seiten eines an dem Safe-Harbor-Programm teilnehmenden US-amerikanischen Unternehmens ist ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne deutschen und europäischen Datenschutzrechts hiernach nicht mehr gewährleistet. Insbesondere können Datenschutzbehörden nun prüfen, ob bei Datenübermittlungen von Unternehmen in die USA die Anforderungen des Unionsrechts an den Schutz dieser Daten eingehalten werden. Die hierzu ohnehin "strenge" Sichtweise der deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ist seit Jahren bekannt; es ist daher davon auszugehen, dass die Datenspeicherung in den USA von den deutschen Datenschutzbehörden als unzulässig angesehen werden wird. Das gleiche dürfte gelten, sofern ein Zugriff auf in der EU gespeicherte Daten aus den USA möglich ist.

Dies ist insbesondere von Bedeutung für diejenigen Unternehmen, die im Rahmen des IT-Outsourcing die Leistungen US-amerikanischer Anbieter in Anspruch nehmen oder kommerzielle Cloud-Dienste US-amerikanischer Unternehmen nutzen, was gerade im Mittelstand zunehmend der Fall ist.

Der Diplomatic Council hat die Auffassung, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, so wie dies zum Beispiel im Rahmen des IT-Outsourcings (bei US-amerikanischen Dienstleistern) oder der Nutzung kommerzieller US-amerikanischer Cloud-Dienste geschieht, auf der Basis von Safe Harbor dem Grunde nach unzulässig ist, bereits seit längerem vertreten; zuletzt wurde hierzu in der Veranstaltungsreihe DC-Cyber Crime Luncheons (Frankfurt, Hamburg, München, Berlin, Köln, Düsseldorf, Stuttgart) unter der Leitung von Herrn Rechtsanwalt Ralf Schulten, Chairman Global SME (Mittelstand) Forum im DC diskutiert.

DC Mitgliedsfirmen wie BMT Büsing, Müffelmann & Theye, Leaseweb und andere stehen bereit, um die betroffen Unternehmen bei der Analyse der Auswirkungen des EuGH-Urteils auf ihren Geschäftsbetrieb und bei der Suche nach Alternativen sowie gegebenenfalls Interimslösungen zu beraten und zu unterstützen. (Diplomatic Council: ra)

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