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Planung einer Betriebsfeier


Weihnachtsfeier im Betrieb: Die Kosten steuerlich genau kalkulieren
Gesellige Veranstaltungen für die Arbeitnehmer sind prinzipiell als Arbeitslohn steuerpflichtig


(26.11.12) - In vielen Unternehmen ist die jährliche Weihnachtsfeier eine gern gesehene Tradition. Damit das Fest nicht im Nachhinein durch Nachzahlungen zur Steuer und Sozialversicherung getrübt wird, müssen nach Auskunft des Präsidenten des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, u.a. folgende Aspekte beachtet werden.

Gesellige Veranstaltungen für die Arbeitnehmer sind prinzipiell als Arbeitslohn steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn pro Jahr nur bis zu zwei Betriebsfeiern stattfinden. Wichtig ist, dass die Feier grundsätzlich für alle Mitarbeiter oder die betreffende Abteilung offen stehen muss.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber pro Gast höchstens 110 Euro inklusive Umsatzsteuer steuerfrei ausgeben. Begleitpersonen müssen von diesem Betrag mitfinanziert werden. Zu Dokumentationszwecken empfiehlt sich eine Anwesenheitsliste vor Ort. Von den 110 Euro müssen die gesamten Kosten der Veranstaltung wie Speisen, Getränke, An- und Abreise, aber auch die Raummiete und Musik bestritten werden. Wird sie überschritten, entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag.

Sollten für den gewünschten Rahmen die genannten 110 Euro nicht ausreichen, gibt es Auswege, eine Besteuerung der Feier und Unmut in der Belegschaft zu vermeiden. Einerseits können die Arbeitnehmer sich an den Kosten über 110 Euro aus eigener Tasche beteiligen. Andererseits kann der Arbeitgeber die Zuwendungen mit 25 Prozent pauschal versteuern. Arbeitnehmer haben dabei keinen finanziellen Nachteil zu fürchten.

Die Kosten für die Feier stellen für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies jedenfalls, sofern der Gesamtaufwand üblich und angemessen bleibt. Eine betragsmäßige Grenze existiert hierfür nicht, dass Finanzamt streicht aber auch nur wirkliche "Exzesse". Bei der Planung einer Betriebsfeier sollten Arbeitgeber einen Steuerberater vorab kontaktieren, um alle wichtigen Einzelheiten zu klären. Dann kann auch der nächsten Steuerprüfung gelassen entgegen gesehen werden. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Kontakt

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