Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Achtung bei der elektronischen Rechnung


Nicht alles, was zunächst eine elektronische Rechnung zu sein scheint, gilt tatsächlich als solche
Übermittlung einer Rechnung vom Computertelefax beziehungsweise Fax-Server an ein Standard-Telefax stellt keine elektronische Rechnung dar, sondern wird weiterhin als Papierrechnung angesehen


(25.04.12) - Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.

Doch nicht alles, was zunächst eine elektronische Rechnung zu sein scheint, gilt tatsächlich als solche. Die Übermittlung einer Rechnung vom Computertelefax beziehungsweise Fax-Server an ein Standard-Telefax stellt keine elektronische Rechnung dar, sondern wird weiterhin als Papierrechnung angesehen. Ebenso wenig wird eine elektronische Rechnung, die später ausgedruckt wird, als elektronische Rechnung qualifiziert. Als elektronische Rechnung klassifiziert wird lediglich eine Rechnung, die nicht zur Darlegung der Rechnung in Papierform ausgedruckt wird, sondern ausschließlich auf elektronischem Wege nur noch über den PC erkennbar ist.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU vom 13. Juli 2010 hat definiert, wonach die qualifizierte elektronische Signatur sowie der elektronische Datenaustausch (EDI) nur als Beispiele für Technologien stehen, die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit in einer elektronischen Rechnung gewährleisten. "Diese Klarstellung ist insbesondere unter Berücksichtigung fortwährender technologischer Veränderungen zu begrüßen", betont Ziemba im Namen des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., und rät: "Da eine verwaltungstechnische Festlegung fehlt, ob Online-Belege elektronisch zu archivieren sind beziehungsweise in ausgedruckter Form aufbewahrt werden können, sollten die Steuerpflichtigen bei Online-Belegen darauf achten, dass diese zwingend auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren sind und nicht nur als Papierausdrucke aufbewahrt werden sollten."

Doch selbst bei der Auswahl der Bild- oder Datenträger gilt es einige Dinge zu beachten. So ist bei der Sicherung der elektronischen Belege bislang eine Aufbewahrung auf überschreibbaren Medien nicht zulässig. Ausgehend von der elektronischen Rechnung per E-Mail, ist die Speicherung der gesamten E-Mail als Bild oder Textdateianhang gültig. Den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen genügt jedoch auch die elektronische Aufbewahrung lediglich des Bild- oder PDF-Anhangs, so dass nicht die gesamte E-Mail archiviert werden muss. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Kontakt

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance-Denken verhindert Skalierbarkeit

    Mit dem Inkrafttreten der verpflichtenden E-Rechnungsstellung im B2B-Bereich steht die deutsche Wirtschaft vor einer neuen digitalen Herausforderung. Seit 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse umstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Obwohl viele Betriebe mit Dringlichkeit handeln, geraten zu oft Bemühungen ins Stocken oder scheitern vollständig - nicht aus Mangel an Willen, sondern aufgrund von strategischen und technischen Fehlplanungen.

  • Kritischer Blick auf die eigene Datenresilienz

    Jahrelang haben viele Unternehmen das Thema Datenresilienz auf die lange Bank geschoben. Im Laufe der Zeit hat die Zunahme an Bedrohungen, Vorschriften und Best Practices jedoch die Spielregeln verändert. Datenresilienz steht mittlerweile fest auf der To-Do-Liste vieler Unternehmen - und das ist auch dringend notwendig.

  • KRITIS-Dachgesetz: Rahmen ohne Detailtiefe

    Deutschland sieht sich seit einigen Jahren zunehmend mit geopolitischen Spannungen und einer hybriden Bedrohungslage konfrontiert. Dabei reichen die Gefahren von Cyberattacken über physische Sabotageakte bis hin zu verdeckter Einflussnahme. Infolge dieser veränderten Gefahrenlage gewinnt der Schutz kritischer Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Mit dem kommenden KRITIS-Dachgesetz liegt nun ein rechtlicher Rahmen vor, der die Betreiber kritischer Infrastrukturen erstmals verpflichtet, physische Schutzmaßnahmen umzusetzen und Resilienzstrategien zu entwickeln.

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen