Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Kettenschenkung & missbräuchliche Gestaltung


Schenkungssteuer vermeiden durch Weiterverschenken: Finanzverwaltung legt besonderes Augenmerk auf sogenannte Kettenschenkungen
Dem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in § 42 der Abgabenordnung jedoch einen Riegel vorgeschoben


(31.05.12) - Schenkungen werden häufig aus folgenden zwei Gründen als vorgezogene Erbfolge in Betracht gezogen. Zum einen, um Erbschaftssteuern zu minimieren und zum anderen, da bei Schenkungen unter Lebenden die Vermögensübertragung mit 'warmer Hand' erfolgt. Die steuerlichen Schenkungsfreibeträge, die in gleicher Höhe wie die Erbschaftssteuerfreibeträge bestehen, können alle zehn Jahre in voller Höhe neu genutzt werden. Carsten Graf von Rex, Rechtsanwalt in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, rät aber von Versuchen ab, Weiterverschenkungen zur Schenkungssteuerminimierung zu nutzen, bzw. rät dazu, sich bei einem solchen Vorhaben gut beraten lassen.

'Für die Höhe der Freibeträge kommt es auf das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis an. Mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen Eheleuten folgt die Steuergesetzgebung bei den Freibeträgen grob dem Grundsatz 'wie das Blut so rinnt das Gut', erklärt Rechtsanwalt Carsten Graf von Rex. So betragen die Freibeträge bei Schenkungen für Ehepartner 500.000,- Euro, für Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie für Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, 400.000,- Euro und für Enkel, deren Eltern noch leben sowie für Urenkel 200.000,- Euro. Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und –eltern sowie geschiedene Ehegatten werden beim Schenkungssteuerfreibetrag wie Nichtverwandte behandelt und haben nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- Euro. Im Gegensatz zu Nichtverwandten gilt für sie jedoch eine andere Schenkungssteuerklasse und damit geringere Schenkungssteuersätze, die nach der großen Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2010 nochmals verbessert worden sind.

'Um die Freibeträge optimal auszunutzen, könnten Schenkungen mit anschließender Weiterverschenkung ins Auge gefasst werden. Dem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in § 42 der Abgabenordnung jedoch einen Riegel vorgeschoben. So sind bei Missbrauch in Form einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung die Steuern wie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung fällig. Ein besonderes Augenmerk legt die Finanzverwaltung dabei auf sogenannte Kettenschenkungen', so Rechtsanwalt Graf von Rex.

Der Bundesfinanzhof hat hier jüngst in einem solchen Fall der Kettenschenkung eine missbräuchliche Gestaltung abgelehnt. In diesem Fall hatte ein Vater seinem Sohn einen Grundstücksanteil unentgeltlich übereignet. Dieser schenkte kurze Zeit darauf die Hälfte seines hälftigen Miteigentumsanteils seiner Frau. Das zuständige Finanzamt nahm daraufhin eine Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter an und setzte die Schenkungssteuer in ihrem Bescheid auf 23.200,- Euro fest, da für die Schwiegertochter nur ein Freibetrag von 20.000,- Euro gegolten hätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Kettenschenkung ab, da dem Finanzamt kein Beweis für einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang gelang. Entscheidend war hierbei, dass der Sohn nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus einer sich den Umständen ergebenden Vereinbarung zur Weitergabe verpflichtet war. Wenn der Sohn als Beschenkter den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung seines Vaters als Schenker und ohne rechtliche Verpflichtung freigiebig seiner Frau weitergibt, scheidet die Annahme einer Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter aus. Dieses ist laut einer älteren BFH-Entscheidung auch der Fall, wenn der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Im vorliegenden Fall führte der BFH darüber hinaus aus, dass eine Schenkung an die Schwiegertochter an sich schon ungewöhnlich gewesen wäre. Außerdem war bei der Schenkung an die Ehefrau festgelegt worden, dass diese ihren Miteigentumsanteil im Falle der Scheidung von dem Sohn oder dessen Vorversterbens an ihren Schwiegervater hätte rückübereignen müssen.

'Der Fall zeigt, wie intensiv Kettenschenkungen auf Missbrauch hin überprüft werden', sagt Rechtsanwalt Graf von Rex. (Roland Franz & Partner: ra)

Roland Franz & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance, die gelebt wird

    Trotz strikterer Cybersecurity- und Compliance-Vorgaben behandeln viele KMU die Dokumentation ihrer IT-Infrastruktur noch stiefmütterlich. Dabei birgt fehlende oder unvollständige Dokumentation das Risiko von ineffizientem Troubleshooting und teuren Fehlentscheidungen. Ohne verlässliche Informationen zu Netzstrukturen, Systemabhängigkeiten oder Rechten wird jeder Incident zur Blackbox.

  • Echtzeitüberweisungen gemäß IPR

    Zahlungsdienstleister stehen unter Druck: Bis Oktober dieses Jahres müssen sie die Verification of Payee (VOP) umgesetzt haben und die Versendung von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) möglich machen. NTT Data erklärt die größten Hürden - und wie sie bis zur Deadline überwunden werden können.

  • PCI-DSS und Sichtbarkeit

    Als anerkanntes Security Framework ist der Payment-Card-Industry-Data-Security-Standard (kurz: PCI-DSS) für Anbieter von Kreditkartentransaktionen ein absolutes Compliance-Muss. Tiho Saric, Senior Sales Director bei Gigamon, verrät, wie die Einhaltung des Sicherheitsstandards dank Netzwerksichtbarkeit zum Kinderspiel wird.

  • Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken

    Mit dem neuen KRITIS-Dachgesetz steht die deutsche Wirtschaft vor einer sicherheitspolitischen Zäsur. Ziel des juristischen Rahmenwerks ist es, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken - und das über alle Sektoren hinweg: von Energie, Wasser und Telekommunikation über Gesundheit und Ernährung bis hin zum Transportwesen. Neben Konzernen geraten nun zunehmend auch mittelständische Betreiber in den Fokus.

  • E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten

    Unternehmen, die ein falsches Bild von der grundsätzlichen Aufbewahrung von E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten haben, laufen Gefahr, gesetzliche Vorgaben der GoBD oder DSGVO zu missachten. Folglich müssen sie dann mit juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Umso erstaunlicher ist es, dass zahlreiche Unternehmen ihrem Schutz noch immer nur wenig Bedeutung beimessen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen