Kündigungsfristen in den AGB
Worauf man bei Verträgen mit Fitnessstudios achten muss
Dr. Beate Merk: "Das Bestreben des Betreibers eines Fitness-Studios ist es naturgemäß, den lieb gewonnenen Kunden möglichst lange zu behalten"
(13.02.13) - Anlässlich des laut Medienberichten boomenden Interesses der Deutschen an Fitnessstudios - mehr als 7,2 Millionen Deutsche sind nach einer neuen Studie Mitglied in einem Fitnessclub - wies Bayerns Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk auf wichtige Punkte hin, die man bei Verträgen mit einem Fitnessstudio beachten sollte. "Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lesen Sie ihn in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterschreiben", so Merk.
"Manche Betreiber von Fitness-Studios händigen die Verträge zwar nicht vorab aus - hier ist von vornherein Skepsis angebracht." Ganz wichtig ist es, die Kündigungsfristen zu prüfen und zu notieren, damit man sie nicht übersieht. "Häufig kommt der Fall vor, dass man aus dem Vertrag wieder aussteigen möchte", so Merk.
"Das Bestreben des Betreibers eines Fitness-Studios ist es naturgemäß, den lieb gewonnenen Kunden möglichst lange zu behalten. Meist werden Kündigungsfristen in den AGB vorgegeben, die vom Kunden einzuhalten sind, wenn er das Vertragsverhältnis beenden möchte. Länger als drei Monate darf die Frist nicht sein, unabhängig davon, ob sie für die Beendigung der Erstlaufzeit oder die Beendigung einer Verlängerung gelten soll. Neben der fristgemäßen ist immer eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, für die man aber einen wichtigen Grund braucht. Als solcher wichtiger Grund ist u.a. der Umzug des Kunden in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil anerkannt, zumindest wenn sich dadurch der Anfahrtsweg zum Fitnessstudio um 30 km und mehr erhöht. Im Einzelfall kann auch eine geringere Entfernung ausreichend sein." (Bayerisches Justizministerium: ra)
Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps
-
Generationenkonflikt der IT-Security
Unternehmen sind auf die Dynamik und frischen Ideen der jungen Generation angewiesen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und sich weiterzuentwickeln. Es darf jedoch nicht auf Kosten der IT-Sicherheit gehen. Um diesen Spagat zu meistern, braucht es einen Security-Ansatz, der Platz für Fortschritt schafft, anstatt ihn zu behindern.
-
Ist NIS-2 zu anspruchsvoll?
Die politische Einigung über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 und der Stärkung der Cybersicherheit noch vor der Bundestagswahl ist gescheitert. SPD, Grüne und FDP konnten sich nicht auf zentrale Punkte einigen. Damit bleibt über zwei Jahre nach der Verabschiedung der EU-Richtlinie die dringend notwendige gesetzliche Verschärfung aus. Die Umsetzungsfrist wird weiter überschritten
-
Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht
Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen kann plötzlich Rechnungen nicht mehr rechtssicher verschicken. Verzögerte Zahlungen, rechtliche Konsequenzen und möglicherweise ein belastetes Geschäftsverhältnis könnten die Folge sein - und das alles, weil Sie die E-Rechnungspflicht ohne die richtige Software kaum einhalten können.
-
Compliance: Mehr als Datensicherheit
Neue Regularien und Standards im Bereich Cybersicherheit sorgen dafür, dass das Thema Compliance immer stärker in den Fokus von Unternehmen rückt. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und einem massiven Vertrauensverlust führen. Angesichts strengerer Datenschutzregulierungen wie der DSGVO und NIS-2 sowie zunehmender technischer Anforderungen müssen Unternehmen eine klare Strategie verfolgen, um sowohl gesetzliche als auch sicherheitstechnische Vorgaben einzuhalten.
-
DORA: Neue Standards für den Finanzsektor
Nun müssen Finanzinstitute die Compliance mit der EU-DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) nachweisen. Diese Regulierung zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegen Cyber-Risiken und operative Störungen zu stärken. Dazu gehören Vorschriften und Richtlinien zu Cyber-Risikomanagement, Datensicherheit, Governance, Ausfallsicherheit und Multi-Cloud-Flexibilität.