Grenzüberschreitende Ansprüche durchsetzen
Vereinfachtes Gerichtsverfahren bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten hin
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk "Kleine Forderungen gegenüber Vertragspartnern im Ausland müssen nicht abgeschrieben werden"
(14.11.12) - Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk weist auf eine einfache Möglichkeit hin, Forderungen über die Grenzen hinweg gerichtlich durchzusetzen: "Außerhalb der eigenen Landesgrenzen einzukaufen ist mittlerweile selbstverständlich", sagte Merk. "Elektronische Bestellungen und der Versandhandel verstärken diese Entwicklung noch. Aber auch hier kann es aber zu Schwierigkeiten mit der Lieferung oder der Ware selbst kommen." Recht haben und Recht bekommen sei allerdings zweierlei, vor allem wenn der Vertragspartner in einem anderen europäischen Land seinen Sitz habe. "Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2000 Euro gibt es aber ein europäisches Verfahren, das wesentlich schneller als üblich abläuft und dessen Urteil in jedem Mitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar ist", erinnerte Merk.
Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab, es sei denn das Gericht hält eine Anhörung für erforderlich. Formblätter hierfür stehen im Internet unter https://e-justice.europa.eu/content_small_claims_forms-177-de.do zur Verfügung. Um die Beilegung der Streitigkeiten zu beschleunigen, sind für die Parteien und das Gericht Fristen festgelegt.
Nähere Informationen und alle erforderlichen Links finden sich auf der Seite des Verbraucherinformationssystems Bayern unter http://www.vis.bayern.de/recht/index.htm.
"Es handelt sich um einen einfachen, aber leider noch viel zu wenig bekannten und genutzten Weg, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu seinem Recht zu kommen", so Merk. "Grenzüberschreitende Ansprüche müssen also nicht abgeschrieben werden, auch wenn sie nur gering sind. Dennoch gilt auch hier: Der Versuch einer gütlichen Einigung sollte immer vor einer gerichtlichen Geltendmachung stehen."
Unterstützung bietet bei der außergerichtlichen Klärung das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren. Wer als Verbraucher mit einem Unternehmen aus einem anderen EU-Staat keine Einigung findet, kann sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl wenden, das den Fall prüft und an das Verbraucherzentrum im Land des Unternehmers weiterleitet (mehr Infos unter www.cec-zev.eu. (Bayerisches Justizministerium: ra)
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Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität
Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.
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Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.
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Wiederherstellung der Rentabilität
Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.
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Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten
Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.
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Verbesserung der Resilienz
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.