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Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG


Neue Flyer zu Datenschutz und Informationsfreiheit erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes
Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich



Der Flyer "Das Recht auf Datenschutz - Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG" erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes. Es werden u.a. der Geltungsbereich, die Ausnahmen und die persönlichen Betroffenenrechte dargestellt.

Diese Publikation ist der Nachfolger der bisherigen Flyer "Datenschutz ist ..." und "Meine Rechte".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz steht die deutsche Version zum Download sowie zum Bestellen zur Verfügung. Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich, auf der BfDI-Webseite erhalten Sie weiterführende Links aus dem Flyer.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz-en .

Der Flyer "Ihr Recht auf Neugierde - Kennen Sie schon die Informationsfreiheitsgesetze?" informiert darüber, was zu beachten ist, wenn Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen wollen. Mit der Online-Version erhalten Sie sehr ausführliche und detaillierte Informationen. Die Print-Version bietet eine kurze Übersicht.

Diese Publikation ist der Nachfolger des bisherigen Flyer "Informationsfreiheit ist ...".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig können Sie die deutsche Version des Flyers downloaden bzw. bestellen.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig-en .
(Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI: ra)

eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 26.09.24


Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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