Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG
Neue Flyer zu Datenschutz und Informationsfreiheit erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes
Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich
Der Flyer "Das Recht auf Datenschutz - Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG" erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes. Es werden u.a. der Geltungsbereich, die Ausnahmen und die persönlichen Betroffenenrechte dargestellt.
Diese Publikation ist der Nachfolger der bisherigen Flyer "Datenschutz ist ..." und "Meine Rechte".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz steht die deutsche Version zum Download sowie zum Bestellen zur Verfügung. Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich, auf der BfDI-Webseite erhalten Sie weiterführende Links aus dem Flyer.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz-en .
Der Flyer "Ihr Recht auf Neugierde - Kennen Sie schon die Informationsfreiheitsgesetze?" informiert darüber, was zu beachten ist, wenn Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen wollen. Mit der Online-Version erhalten Sie sehr ausführliche und detaillierte Informationen. Die Print-Version bietet eine kurze Übersicht.
Diese Publikation ist der Nachfolger des bisherigen Flyer "Informationsfreiheit ist ...".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig können Sie die deutsche Version des Flyers downloaden bzw. bestellen.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig-en .
(Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI: ra)
eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 26.09.24
Meldungen: Bundesarbeitsgericht
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Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
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Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
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Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.
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Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
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Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.