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Praxisleitfaden zu KI und Datenschutz


Wie sich Künstliche Intelligenz einsetzen lässt, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen
Datenschutzverstöße gelten in der Wirtschaft als größtes Risiko beim KI-Einsatz



Viele Unternehmen zögern beim Einsatz von KI aus Angst, gegen den Datenschutz zu verstoßen. 70 Prozent aller Unternehmen und sogar 80 Prozent der Unternehmen, die KI nutzen, sehen in einer Bitkom-Umfrage Datenschutzverstöße als größtes Risiko beim KI-Einsatz. Und 62 Prozent meinen, dass sich KI-Dienste in der Cloud nicht mit Datenschutzvorgaben vereinen lassen.

Wie KI im Unternehmen datenschutzkonform genutzt werden kann und welche Rechtsvorschriften es zu beachten gilt, das beleuchtet ein neuer Praxisleitfaden "Künstliche Intelligenz und Datenschutz" des Digitalverbands Bitkom, der ab sofort kostenlos zum Download bereitsteht. "Beim KI-Einsatz herrscht derzeit noch viel Unsicherheit. Damit Deutschland bei Künstlicher Intelligenz nicht ins Hintertreffen gerät, braucht es vor allem mehr Klarheit und Sicherheit im Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben", sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.

Am Anfang des Leitfadens steht eine kurze Definition, wann in Abgrenzung von klassischer Software von KI gesprochen werden kann und welche Gesetze beim KI-Einsatz relevant werden können. Im umfangreichen zweiten Teil werden wesentliche Vorschriften der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und ihre Bedeutung bei der Nutzung von KI eingeordnet – von Transparenz- und Informationspflichten bis hin zur Datenschutzfolgenabschätzung. Auch welche Inhalte eine unternehmensinterne Richtlinie zur KI-Nutzung haben muss wird in diesem Kapitel erörtert. Danach wird an einem Praxisbeispiel aus der Automobilindustrie noch einmal exemplarisch dargestellt, wie KI datenschutzkonform in ein Unternehmen implementiert werden kann. Den Abschluss des Leitfadens bilden zwei ausführliche Checklisten für das Training von eigenen KI-Modellen sowie die Nutzung von fremden KI-Systemen. Mit ihrer Hilfe können die Verantwortlichen in Unternehmen Schritt für Schritt vorgehen, um den KI-Einsatz datenschutzkonform zu gestalten.

Der Praxisleitfaden "Künstliche Intelligenz und Datenschutz" steht zum kostenlosen Download bereit unter:
www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/KI-Datenschutz-Praxisleitfaden. (Bitkom: ra)

eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 01.10.24

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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