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Rolle von BIM und Digitalen Zwillingen


Wie Digitalisierung den CO2-Fußabdruck von Immobilien senken kann
Bitkom veröffentlicht Leitfaden zu "Building Information Modelling" (BIM)



Der Gebäudesektor ist einer der größten Emittenten von CO2 in Deutschland, liegt bei den notwendigen Einsparungen bis zum Klimaziel 2030 aber zurück. Digitale Technologien können sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden einen deutlichen Beitrag dazu leisten, um kurz- und mittelfristig Emissionen zu reduzieren. Hervorzuheben ist dabei insbesondere Building Information Modelling, kurz BIM. Dabei erfolgen Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden digital. In Verbindung mit intelligenten Verbrauchszählern und Systemen zum Anlagenmonitoring lässt sich zudem ein Digitaler Zwilling des Gebäudes erstellen. "Die digitale Transformation des Gebäudesektors drängt. Digitale Technologien wie Building Information Modelling sind die Grundlage für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Bauwirtschaft. Schon heute können Bau-Unternehmen ohne BIM-Kapazitäten nicht an internationalen Projekten teilnehmen", sagt Bitkom-Geschäftsleiterin Susanne Dehmel. "Wir alle leben und arbeiten in Gebäuden. Gebäude sind ein gesamtgesellschaftlicher, wie auch gesamtwirtschaftlicher Hebel für Digitalisierung und Dekarbonisierung."

Wie BIM und andere Technologien in der Bauwirtschaft und im Gebäudesektor implementiert werden können, beleuchtet der neuer Leitfaden "Building Information Modelling – Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien" des Digitalverbands Bitkom, der ab sofort kostenlos zum Download bereitsteht.

Am Anfang des Leitfadens steht eine Übersicht über die Rolle von BIM und Digitalen Zwillingen, den zweiten Teil bilden konkrete Handlungsempfehlungen an die Politik. So sollten digitale Modelle für Neubauten verpflichtend gemacht und Anreize für Digitalisierung des Gebäudebestands gesetzt werden. Außerdem sollte die öffentliche Hand als Halter eines massiven Gebäudebestands selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten auch eine einmalige Sonderabschreibung für den Aufbau von digitalen Modellen, die Verknüpfung von BIM-Modellen mit Bauanträgen und den Aufbau eines einheitlichen Gebäudekatasters nach dem "once only" Prinzip.

Der Leitfaden "Building Information Modelling – Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien" steht hier zum Download bereit: https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Building-Information-Modelling. (Bitkom: ra)

eingetragen: 28.05.24
Newsletterlauf: 01.08.24

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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