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IT-Sicherheitsgesetz, Datenschutz, IT-Grundrecht


IT-Compliance: Trend Micro veröffentlicht Neuauflage seines juristischen Leitfadens
Trend Micro unterstützt bereits in der siebten Auflage IT-Verantwortliche und Geschäftsführungen mit juristischen Informationen




Trend Micro stellt die Neuauflage ihres juristischen Leitfadens vor. Dieser unterstützt Unternehmen bei rechtlichen Themen, die im Kontext der IT-Sicherheit zu beachten sind. Nicht zuletzt durch die Verabschiedung des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 haben sich die Anforderungen für Organisationen in Deutschland verändert. Was IT-Verantwortliche beachten sollten, welche Herausforderungen es bei den kritischen Infrastrukturen (KRITIS) gibt und wie die Cloud auch in Sachen IT-Compliance sicher bleibt, sind Kernthemen der siebten Auflage.

Das neue IT-Sicherheitsgesetz, der Datenschutz und das IT-Grundrecht stellen Unternehmen nicht nur technisch, sondern auch rechtlich vor Herausforderungen. Mit der Neuauflage seines Leitfadens IT-Security und IT-Compliance im Unternehmen hat der japanische IT-Sicherheitsanbieter erneut die wichtigsten juristischen Informationen für deutsche Unternehmen zusammengetragen und erläutert, die in Bezug auf Cybersicherheit relevant sind. Neu hinzugekommen beziehungsweise aktualisiert sind dabei besonders die Kapitel zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 sowie dem rechtssicheren Cloud Computing.

Innovationen bringen Komplexität mit sich
Der umfassende Einsatz von IT in Unternehmen birgt zahlreiche Risiken: Sicherheitslücken und Datenlecks, Cyberangriffe, Datenschutzverstöße und Missbrauch der IT-Systeme durch Mitarbeiter können für die Geschäftstätigkeit erhebliche Folgen haben und unter Umständen sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen oder Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und die Geschäftsleitung führen. IT-Verantwortliche sind für die Einhaltung der Compliance-Vorschriften verantwortlich und müssen im Zweifelsfall mit Konsequenzen rechnen.

"IT-Security und IT-Compliance sind im Rahmen der Corporate Governance von großer Bedeutung. Sie stellen sicher, dass Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat den einschlägigen rechtlichen Anforde­rungen gerecht werden können und ihren Pflichten nachkommen", sagt Elize Horn-Zehetbauer, Justiziarin bei Trend Micro. "Wir hoffen, Verantwortlichen in Unternehmen auch mit der neuesten Auflage unseres Leitfadens wieder eine Handreichung bieten zu können, die ihnen auch im Arbeitsalltag dabei hilft, Probleme in der Praxis zu lösen."

Persönliche Haftung
Cyberangriffe nehmen angesichts einer immer komplexer werdenden IT-Infrastruktur zu. Gerade die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wertvoll einerseits Cloud-Lösungen und Home Office sind, wie Unternehmen durch sie anderseits jedoch auch anfälliger für Angriffe werden können. Dadurch rückt auch das Thema der Verantwortung und insbesondere der persönlichen Haftung verstärkt ins Zentrum der Aufmerksamkeit. In einem neuen, praxisnahen Fallbeispiel geht der Leitfaden speziell auf die Frage der Haftung von IT-Leiter und Vorstand im Falle eines Fehlverhaltens ein.

Verfügbarkeit
Die vollständige Version der siebten Auflage des Juristischen Leitfadens von Trend Micro ist unter folgendem Link kostenlos zum Download verfügbar: https://bit.ly/3HS9aHW
(Trend Micro: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 12.05.22

Trend Micro: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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