Patientendatenschutz-Gesetz: IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG
Am 01.01.2022 lief für Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die zweite Frist für die Umsetzung der im Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) vorgeschriebenen Maßnahmen ab. Dies sorgt für viele Fragen bei Betreiber:innen von Krankenhäusern, Arztpraxen und Laboren. Welche Vorschriften gelten für wen? Wie können sie pragmatisch umgesetzt werden? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Die Beratungsboutique für Cybersicherheit carmasec hat zu diesem Anlass ein Dossier mit ausführlichen Informationen zu "IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser" zusammengestellt.
Inhalte des Dossiers: >> Cybersicherheit im Gesundheitswesen: Bericht zur aktuellen Lage >> Gesetzliche Regelung der IT-Sicherheit im Gesundheitswesen: Ein Überblick >> Cybersicherheit für Arztpraxen und Labore: Erläuterung der KBV-Richtlinie vom 16. Dezember 2020 >> IT-Sicherheit für Krankenhäuser: Vorstellung der Maßnahmen, die Betreiber von als nicht kritische Infrastrukturen eingeordneten Kliniken bis zum 01.01.2022 umsetzen müssen >> Umsetzung der Anforderungen im Rahmen eines Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) und Datenschutz: Leitfaden für Betreiber >> Fördermöglichkeiten für Krankenhäuser: Vorstellung der Töpfe sowie Tipps zur Beantragung >> Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG >> Das Wichtigste auf vier Seiten: Flyer zu "Cybersicherheit im Gesundheitswesen" zum Download >> Der Gesetzgeber verlangt die nachhaltige Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich IT-Sicherheit. Wie können Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die kurze Zeit bis zum Jahresende und dem Ablauf der Frist effektiv nutzen? (carmasec: ra)
eingetragen: 11.02.22 Newsletterlauf: 25.04.22
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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.
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