Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte Aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher
Die Ampelkoalition verspricht im Koalitionsvertrag ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das Gesetz ist aber noch nicht wirklich in Sicht. Was bisher geschah, was nötig ist und welche Probleme dabei behandelt werden müssen – das ist das Thema des aktuellen Hefts der Datenschutz-Nachrichten, der DANA 4/2022.
>> Thilo Weichert beschreibt die Konfliktlinien. >> Peter Wedde berichtet über die Vorschläge der Gewerkschaften. >> Ein Beiratsbericht gibt Hinweise auf die Kontroversen mit den Arbeitgebern. >> Hajo Köppen referiert Erfahrungen der Aufsichtsbehörden. >> Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte. >> Reinhard Linz berichtet über Erfahrungen mit betrieblicher Routenplanung und Datenrichtigkeit. >> Heinz Alenfelder macht sich Gedanken um den Datenschutz von Rentnern.
Ergänzt wird das Heft durch Erklärungen von NGOs und aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher. Wem der Beschäftigtendatenschutz am Herzen liegt und wer über die neuesten Entwicklungen beim Datenschutz informiert werden will, dem/der sei die Lektüre der neuesten DANA dringend empfohlen. (Deutsche Vereinigung für Datenschutz - DVD: ra)
eingetragen: 24.01.23 Newsletterlauf: 28.03.23
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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
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