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Absprachen zwischen Marktteilnehmern


Millionenkartellbuße gegen Konsumgüterhersteller wegen wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch
In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen Mars keine Geldbuße verhängt


(22.03.11) - Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 38 Mio. Euro gegen drei Hersteller von Konsumgütern wegen des unzulässigen Austauschs über wettbewerbsrelevante Informationen verhängt.

Bei den Unternehmen handelt es sich um die Kraft Foods Deutschland AG, Bremen, die Unilever Deutschland Holding AG, Hamburg, und die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, Bielefeld. Gegen einen vierten großen Konsumgüterhersteller werden die Ermittlungen noch fortgeführt. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, Viersen.

In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen Mars keine Geldbuße verhängt. Dem Gesprächskreis gehörte zeitweise auch die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf an. Gegen Henkel wurde kein Bußgeld verhängt, da das Verhalten des Unternehmens bereits Gegenstand des Verfahrens des Amtes "Drogerieartikel" war.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Bestimmte Arten des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern sind kartellrechtlich unzulässig. Der Wettbewerb wird durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich nicht um klassische Hardcore-Absprachen über Preise, Gebiete, Kunden oder Quoten handelt."

Die Unternehmen haben sich über mehrere Jahre in einem regelmäßig stattfindenden Gesprächskreis getroffen. Hochrangige Vertriebsmitarbeiter haben sich in diesem Rahmen gegenseitig über den Stand und den Verlauf von Verhandlungen ihres Unternehmens mit verschiedenen großen Einzelhändlern informiert. Für einige der betroffenen Produktbereiche tauschten sich einige der Teilnehmer auch über beabsichtigte Preiserhöhungen gegenüber dem Einzelhandel aus.

Neben Absprachen zwischen Marktteilnehmern kann auch der Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen den freien Wettbewerb beschränken und ist deshalb nach deutschem und europäischem Kartellrecht unzulässig. Die an dem Gesprächskreis teilnehmenden Markenartikelhersteller sahen sich in verschiedenen der von ihnen angebotenen Produktgruppen - vor allem Süßwaren, Speiseeis, Trockenfertiggerichte, Tiefkühlpizza, Tiernahrung und Waschmittel - jeweils ihren Hauptwettbewerbern gegenüber.

Die Kenntnis über die zu erwartenden Forderungen des Einzelhandels sowie die Reaktionen der maßgeblichen Wettbewerber auf diese Forderungen, konnten das eigene Marktverhalten ebenso entscheidend beeinflussen, wie die Information über beabsichtigte Preiserhöhungen der Konkurrenz. Informationen dieser Art werden von den Unternehmen normalerweise hoch vertraulich behandelt.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bußgeldbescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. Allerdings haben sich alle bebußten Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) im vereinfachten Verfahren bereit erklärt.

Ausgelöst durch den Kronzeugenantrag hatte das Bundeskartellamt Anfang 2008 Durchsuchungen bei verschiedenen Unternehmen durchgeführt und Unterlagen sichergestellt. Vergleichbare Verfahren, in denen die Behörde dem Verdacht auf unzulässigen Austausch von Informationen über Handelsforderungen und Preiserhöhungen zwischen Wettbewerbern im Bereich der Süßwarenindustrie nachgeht, sind noch anhängig. Darüber hinaus geht das Bundeskartellamt in zwei weiteren Verfahren dem Verdacht auf Absprachen über Preiserhöhungen zwischen jeweils zwei führenden Herstellern von Süßwaren nach. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

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