Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Anlagen für die Herstellung von Halbleitern


Das Bundeskartellamt hat die beabsichtigte Verschmelzung von Applied Materials und Tokyo Electron freigegeben
Bundeskartellamt ermittelte ein Jahr lang intensiv, ob die beabsichtigte Verschmelzung der beiden Zusammenschlussbeteiligten wettbewerbsbeschränkende Effekte haben wird

(03.12.14) - Das Bundeskartellamt hat den geplanten Zusammenschluss zwischen Tokyo Electron Limited, Tokyo, Japan und Applied Materials, Inc., Santa Clara, USA ohne Auflagen freigegeben. Die Fusion der beiden Hersteller von Anlagen zur Halbleiterherstellung wird derzeit noch von den Wettbewerbsbehörden in den USA, Südkorea, Japan, Taiwan und China geprüft.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Bei dieser international bedeutsamen Fusion schließen sich weltweit die Nr. 1 und die Nr. 4 der Hersteller von Anlagen zur Halbleiterherstellung zusammen. Bei genauer Analyse der einzelnen betroffenen Produktmärkte zeigte sich, dass die Zusammenschlussbeteiligten im Wesentlichen komplementär aufgestellt sind. Daher kommt es nur zu wenigen Überschneidungen. Darüber hinaus sind viele der betroffenen weltweiten Märkte in Deutschland von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und bleiben daher bei unserer Prüfung außer Betracht. Im Ergebnis war das Vorhaben daher freizugeben."

Die Zusammenschlussbeteiligten entwickeln und produzieren Anlagen für die Herstellung von Halbleitern (Chips). Es handelt sich dabei um verschiedenste, technisch sehr anspruchsvolle Anlagen, die jeweils spezielle Schritte der Halbleiterherstellung abdecken. Fasst man alle Herstellungsanlagen zusammen, ist Applied Materials die Nr. 1 und Tokyo Electron die Nr. 4 der Branche.

Das Bundeskartellamt hat ein Jahr lang intensiv ermittelt, ob die beabsichtigte Verschmelzung der beiden Zusammenschlussbeteiligten wettbewerbsbeschränkende Effekte haben wird. Dabei waren knapp vierzig Einzelmärkte vertieft zu untersuchen. Die jeweiligen Anlagen decken immer nur einzelne Produktionsschritte ab und stehen nicht mit Anlagen anderer Produktionsschritte im Wettbewerb. Wettbewerblich relevante Überschneidungen im Portfolio der Zusammenschlussbeteiligten gibt es letztlich aber nur in einem sehr geringen Teil der untersuchten Märkte. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch untersucht, ob die Verbreiterung des Portfolios zu Wettbewerbsbeschränkungen führen wird. Im Ergebnis haben die Ermittlungen dies jedoch nicht bestätigt.

Da die Chip-Herstellung eine dynamische Branche ist, lebt auch die hier betroffene vorgelagerte Stufe für die Anlagen zur Chip-Herstellung von ständigen technischen Neuerungen. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch ermittelt, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Innovationsmärkte haben wird. Im Ergebnis konnten hier keine erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass unter den Abnehmern der Anlagen einige große, internationale Unternehmen mit hoher Nachfragemacht sind, so dass die Zusammenschlussbeteiligten ihre starke Marktstellung ihnen gegenüber nicht unbegrenzt ausspielen können.

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist die sog. Bagatellmarktklausel. Nach dieser Vorschrift darf ein Zusammenschluss nicht untersagt werden, wenn in dem betroffenen Markt im Inland im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. EUR umgesetzt wurden. Auch wenn es sich vorliegend um weltweite Märkte handelt, sind letztlich über die Hälfte der untersuchten Märkte aus deutscher Sicht solche Bagatellmärkte. Aus diesem Grund hatte das Bundeskartellamt keine Befugnis, möglichen Wettbewerbsproblemen auf diesen Märkten durch eine Untersagung oder Auflagen zu begegnen. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Märkte für Laborarztpraxen

    Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb der medizinischen Laborgruppe LADR Dr. Kramer & Kollegen mit Hauptsitz in Geesthacht (LADR) durch die deutsche Tochter des australischen Laborkonzerns Sonic Healthcare (Sonic) im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Bestellungen von militärischen Fahrzeugen

    Das Bundeskartellamt hat heute Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Rheinmetall AG, Düsseldorf, und Leonardo S.p.A., Rom (Italien), freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die Leonardo Rheinmetall Military Vehicles (LRMV), soll seinen Sitz in Rom haben. Rheinmetall ist ein weltweit aktiver Technologiekonzern, tätig in den Bereichen Rüstungsindustrie und Automobilzulieferung. Leonardo ist ein italienischer Rüstungs-, Informationssicherheits- sowie Luft- und Raumfahrtkonzern, der zu den größten Rüstungsunternehmen der Welt zählt.

  • Wettbewerbsdruck weiterhin vorhanden

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsum Dresden eG, Dresden, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Advanced Power Solutions (APS) durch die Energizer Group freigegeben. Energizer und APS stellen Batterien her und vertreiben sie unter eigenen bzw. lizenzierten Marken an den Einzelhandel und an gewerbliche Abnehmer.

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen